WhatsApp – Führen Äußerungen im privaten Chat zur Kündigung?

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied kürzlich über die Wirksamkeit der Kündigung des technischen Leiters eines gemeinschaftlichen Vereins, der zum Großteil in der Flüchtlingshilfe tätig ist.

Dieser hatte sich in einem WhatsApp-Chat mit zwei weiteren Beschäftigten des Vereins in herabwürdigender und verächtlicher Weise über Flüchtlinge sowie in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen geäußert.

Das LAG entschied, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei.

Das begründet das Gericht damit, dass es sich um eine auf privaten Handys und damit vertrauliche Kommunikation in einem kleinen Kreis handelte, welche durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt wird.

Dementsprechend kann eine Pflichtverletzung, welche die Kündigung rechtfertigen würde, nicht festgestellt werden. Außerdem liege weder eine besondere Loyalitätspflicht, noch eine fehlende Eignung des Leiters zu seiner Tätigkeit oder Vertragstreue vor, die zu einer Kündigung führen könnten.

Allerdings löste das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung auf, da eine sinnvolle Zusammenarbeit unter andrem dadurch nicht mehr erwartet werden, kann, dass die Äußerungen an die Medien geraten sind.

Schließlich könnte der Verein nicht mehr glaubwürdig gegenüber Flüchtlingen auftreten, wenn er den technischen Leiter nach wie vor beschäftigen würde.

 LAG Berlin-Brandenburg v. 19.7.2021 – 21 Sa 1291/20

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