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Wettbewerbsregister: Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab 1.12.2021

Seit dem 29.10.2021 liegen die formalen Voraussetzungen vor, dass Eintragungen im Wettbewerbsregister und Abfragen dort möglich werden. Ab Dezember 2021 gilt die Pflicht zur Mitteilung relevanter Rechtsverstöße durch die zuständigen Behörden.

 Zeitgleich werden auch die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren auf das Wettbewerbsregister zugreifen können. Ab Juni 2022 wird die Abfrage ab bestimmten Auftragswerten verpflichtend.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister vorliegen. Diese Bekanntmachung ist Voraussetzung dafür, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister anwendbar werden.

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen. Nunmehr sind alle notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, damit das Bundeskartellamt Eintragungen in das Wettbewerbsregister vornehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zur Verfügung stellen kann.

Gemäß den Anwendungsbestimmungen in § 12 WRegG wird die Mitteilungspflicht nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der o.g. Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt, anwendbar, die Abfragepflicht weitere sechs Monate danach. Dies führt zu den folgenden Stichtagen:

  • Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt (Registerbehörde) registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Ab diesem Tag haben registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
  • Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
  • Ab dem 01.06.2022 können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
  • Ab dem 01.06.2022 können Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
    Mitteilungspflichtige Behörden und öffentliche Auftraggeber werden hiermit nochmals dringend zur Registrierung aufgerufen. Die Nutzung des Web-Portals des Wettbewerbsregisters setzt eine vorherige Registrierung der mitteilenden Behörden bzw. der Auftraggeber bei der Registerbehörde.

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

Auch für das Amtliche Verzeichnis AVPQ der IHK-Organisation für präqualifizierte Unternehmen ist das Wettbewerbsregister relevant. Im Rahmen der Präqualifizierung wird eine Abfrage beim Wettbewerbsregister erfolgen. Die dafür vorgesehene Schnittstelle wird in enger Abstimmung mit dem BKartA derzeit eingerichtet.

 

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