Versicherungsvermittler/-berater – Hinweise im Zusammenhang mit dem Brexit

Versicherungsvermittler, die in Großbritannien im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit tätig sind und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, können von Übergangsfristen im Zusammenhang mit dem Brexit profitieren. Dafür ist ein sog. TRP Antrag erforderlich. Dieser muss bis zum 11. April 2019 bei der FCA gestellt werden.

  1. Versicherungsvermittler sollten sich – sofern noch nicht geschehen – über ihre IHK bzw. den DIHK zunächst für die Tätigkeit in UK notifizieren lassen. Dafür ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen IHK erforderlich. Danach kann ein sog. TRP-Antrag (Temporary Permissions Regime (TPR)) auf übergangsweise Tätigkeit gestellt werden.Der TPR-Antrag kann über das entsprechende Portal der FCA gestellt werden. Vorab ist eine kurze Registrierung erforderlich. Zwischen Temporary Permissions Regime (TPR) -Antragstellung und Bewilligung liegen in der Regel nur wenig Tage.
    Achtung: Der TPR Antrag muss bis zum 11. April 2019 gestellt werden (wurde vom 28. März 2019 auf den 11. April 2019 verlängert).
    Nähere Informationen dazu sind unter folgendem Link zu finden: https://www.fca.org.uk/brexit/temporary-permissions-regime
  2. Für Versicherungsvermittler, insbesondere Limiteds, die (umgekehrt) aus UK in Deutschland tätig werden wollen, gilt folgendes:
    Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit wie eine oHG behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, anderenfalls wie eine GbR. Die Einmann-Limited wird zum Einzelkaufmann oder zum nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen. Mit einer solchen Umqualifizierung dieser juristischen Personen zu Personengesellschaften bzw. zu Einzelkaufleuten oder Einzelgewerbetreibenden ginge auch der Verlust der der Limited als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnis einher. In der Folge müsste gegenüber den ,,neuen“ Gewerbetreibenden – bei Personengesellschaften sind das die geschäftsführenden Gesellschafter mangels Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft im Gewerberecht – eine Gewerbeuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO wegen fehlender Gewerbeerlaubnis ausgesprochen werden.

 

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