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Unternehmensstrafrecht – Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“

Das BMJV hat trotz Corona-Krise einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft zur Verbändekonsultation“ vorgelegt. Es gibt nur wenige Änderungen gegenüber dem inoffiziellen Entwurf vom August 2019. Laut Begründung des Ministeriums sei es gerade jetzt wichtig, mit diesem Gesetz „die große Mehrzahl der Unternehmen zu stärken, die sich an die Regeln halten und die nicht die Notsituation vieler ausnutzen, um sich selbst ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen“. Dies täuscht darüber hinweg, dass mit der Einführung einer gänzlich neuen „Verbandstat“ jetzt gerade Rechtsunsicherheit geschaffen wird und enorme Sanktionen drohen. Hier schwebt künftig ständig das Damoklesschwert über allen Unternehmen. Es bleibt völlig unklar, was der konkrete Tatvorwurf gegenüber Unternehmen ist und was sie tun können, um nicht in die Verteidigungsposition gegenüber Staatsanwaltschaften zu geraten. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen sieht sich unter Generalverdacht gestellt und dürfte diesen Gesetzentwurf als Angriff auf die Integrität empfinden, nicht als deren Stärkung.

Änderungen gegenüber dem inoffiziellen Referentenentwurf vom vergangenen Jahr:
• Der Regelungsbereich erfasst die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Im vorherigen Entwurf waren neben Unternehmen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Vereine einbezogen (nicht aber Bund und Land). Das heißt, jetzt ist die Zielrichtung ausschließlich auf Unternehmen gerichtet.
• Der Begriff der „Verbandsstraftat“ wurde durch „Verbandstat“ ersetzt.
• Die Sanktionsmöglichkeit der „Verbandsauflösung“ ist nicht mehr enthalten.
• Die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen ist jetzt eine Soll-Vorschrift, nicht mehr nur eine Kann-Vorschrift.
• Die Strafmilderungsmöglichkeit bei internal investigations hat nun nicht mehr die Voraussetzung, dass diese in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen erfolgt sein müssen – hier hat man eingesehen, dass das faktisch zu einem Leerlaufen der Vorschrift geführt hätte, wenn z. B. jeglicher Kleinstverstoß im Datenschutz zu einem Ausschluss der Strafmilderung geführt hätte.
• Die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung soll es weiterhin geben, aber mit der neu eingefügten Einschränkung, dass dies zur Information der durch die Verbandstat Geschädigten erfolgt. Eine Prangerwirkung wird laut BMJV nicht beabsichtigt, findet aber zwangsläufig statt.

Wesentliche Inhalte im Übrigen:
• Es handelt sich um ein eigenes Gesetz (sog. Stammgesetz), also nicht um eine Ergänzung des OWiG. Es werden viele Regelungen der StPO übernommen oder darauf verwiesen.
• Bestraft wird die „Verbandstat“, wobei unklar bleibt, worin genau das vorwerfbare Verhalten liegt.
• Verhalten Dritter, nämlich von jeder Art von Leitungspersonen (auf verschiedenen Ebenen), wird verschuldensunabhängig zugerechnet.
• Der Verband ist selbst Beschuldigter mit allen Rechten und Pflichten.
• Compliance-Maßnahmen vor und nach der Tat sollen sich sanktionsmildernd auswirken.
• Regelungen zu internal investigations/Kooperation mit der Staatsanwaltschaft werden eingeführt und sollen sanktionsmildernd wirken.
• Beim Einsatz von RAen wird differenziert zwischen Verteidigung und internal investigations. Wenn dies durch denselben RA erfolgt, kann es keine Strafmilderung geben.
• Staatsanwaltschaften unterliegen dem Legalitätsprinzip und nicht mehr dem Opportunitätsprinzip, was diverse Einstellungsmöglichkeiten (u. a. Einstellung gegen Auflagen) zur Folge hat.
•Das Sanktionsinstrumentarium wird ausgeweitet:
– Bußgelder werden bei umsatzstarken Unternehmen umsatzbezogen bemessen (max. 10 % des Jahresumsatzes bei einem Konzernumsatz > 100 Mio. EUR)
– Verwarnungen mit Auflagen/Weisungen

Sie finden den 147-seitigen RefE unter folgendem Link.

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