Übergangsregelung für die Aufrüstung elektronischer Registrierkassen läuft ab

Seit dem 1. Januar 2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine vollständige Speicherung der steuerlich relevanten Daten ermöglichen. Darunter fallen Angaben zu Verkaufspreis, Zahlungssumme, Artikel, Nutzerkennungen, aber auch Stammdatenänderungen, wie z.B. Artikelpreisänderungen. Eine ausschließlich verdichtete Speicherung der Einzeldaten ist nicht erlaubt. Erforderlich ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Diese muss auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem, wie z. B. Kassenfabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten, Programmieranleitungen etc. enthalten. Ab dem 1. Januar 2020 sollten grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden. Am 30. September 2020 läuft nun die Übergangsfrist für die Implementierung der technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) ab.

Unternehmen, die sich bisher noch nicht um die Aufrüstung gekümmert haben, sollten sich schnellstmöglich mit ihrem Kassenanbieter in Verbindung setzen, um ab Oktober die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Bild: phonlamaiphoto/stock.adobe.com

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