Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen (Urteil vom 21. März 2019, Az.: L1 U 1312/18) handelt es sich nicht um einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall, wenn sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Arbeitsterminen einen Kaffee holen möchte und sich dabei verletzt.
In dem konkreten Fall hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine Pflegekraft eines mobilen Pflegedienstes von der Berufsgenossenschaft eine Entschädigung verlangen könne. Die Klägerin war auf dem Weg zu einem Kundentermin und wollte sich einen Kaffee in einer Bäckerei kaufen, um ihn nach der Arbeit zu trinken. Dazu parkte sie vor der Bäckerei, stürzte vor dem Betreten des Ladenlokals und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte diesen Vorgang nicht als Arbeitsunfall an und lehnte eine Entschädigung ab.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts zu Recht. Der Kauf eines Getränks oder Snacks auf dem Betriebsweg stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn die Besorgung stehe nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der Weg zur Kundin sei zwar versichert, weil es sich um einen Betriebsweg handele. Aber die Mitarbeiterin habe ihn „mehr als nur geringfügig“ unterbrochen, als sie sich den Kaffee holen wollte. Der Kauf eines Kaffees sei eine höchstpersönliche und eigenwirtschaftliche Handlung, so dass der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz entfallen sei.