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SG Düsseldorf: Explodierender E-Zigaretten-Akku ist kein Arbeitsunfall

Explodiert der Ersatzakku einer E-Zigarette wegen des Kontaktes mit einem Dienstschlüssel in der Hosentasche, ist dies kein Arbeitsunfall. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 15.10.2019 entschieden. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku. Dessen Mitführen sei allein dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen (Az.: S 6 U 491/16, rechtskräftig, BeckRS 2019, 38899). 

E-Zigaretten-Akku nach Kontakt mit Dienstschlüssel in Hosentasche explodiert 

Zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzte ein E-Zigarettengerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale steckte sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.

Streit um Anerkennung als Arbeitsunfall

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Dagegen wandte sich die Klägerin. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Die Klägerin habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.

SG: Allein E-Zigaretten-Akku begründete Brandgefahr

Das SG wies die Klage ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigarettengeräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 9. März 2020.

Fundstelle: BeckRS, 2019, 38899

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