SG Düsseldorf: Explodierender E-Zigaretten-Akku ist kein Arbeitsunfall

Explodiert der Ersatzakku einer E-Zigarette wegen des Kontaktes mit einem Dienstschlüssel in der Hosentasche, ist dies kein Arbeitsunfall. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 15.10.2019 entschieden. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku. Dessen Mitführen sei allein dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen (Az.: S 6 U 491/16, rechtskräftig, BeckRS 2019, 38899). 

E-Zigaretten-Akku nach Kontakt mit Dienstschlüssel in Hosentasche explodiert 

Zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzte ein E-Zigarettengerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale steckte sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.

Streit um Anerkennung als Arbeitsunfall

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Dagegen wandte sich die Klägerin. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Die Klägerin habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.

SG: Allein E-Zigaretten-Akku begründete Brandgefahr

Das SG wies die Klage ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigarettengeräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 9. März 2020.

Fundstelle: BeckRS, 2019, 38899

Weitere Themen

Anfang Dezember gab es eine Einigung zur EUDR. Final muss die Verschiebung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Umwelt & Energie

EUDR: Trilog-Einigung zu Verschiebung und Erleichterungen sowie EUDR-Umfrage

Die EU-Institutionen haben sich im Trilog zur EUDR am 4.12. zügig geeinigt. Viele der Forderungen der DIHK sind in den Anpassungen enthalten. Die Trilog-Einigung muss noch formal vom Rat und vom Plenum des Europaparlaments (am 16.12.25) angenommen werden. Die DIHK bemüht sich nun, die 4-monatige Review-Phase Anfang 2026 so gut wie möglich zu nutzen. Neben Beispielen bringt die DIHK hierzu auch Umfrageergebnisse ein. An einer bundesweiten Umfrage mit dem Ziel, die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar machen, können alle Interessenten gerne teilnehmen.

weiterlesen