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Resolvenz statt Insolvenz: Sanierungschancen für angeschlagene Unternehmen verbessern

Der Pleitegeier kreist über Einzelhandel, Gastronomie, Hotels und Fluggesellschaften. Nach einer Unternehmensumfrage des DIHK unter 15.000 Betrieben sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen von der Corona-Krise bedroht. Besonders betroffen ist das Reise- und Gastgewerbe. In den vergangenen Jahren lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen über alle Branchen hinweg jeweils knapp unter 20.000 – hier droht im zweiten Halbjahr 2020 eine deutlich höhere Zahl.

Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenz einführen

Um den in Bedrängnis geratenen Unternehmen Luft zu verschaffen, hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben: Für Unternehmen, die zum 30. September 2020 überschuldet oder zahlungsunfähig sind, ist der Weg zum Insolvenzgericht unvermeidbar – es sei denn, die Aussetzungsfrist wird noch einmal verlängert.

Viele Unternehmenspleiten können jedoch bei rechtzeitigen Sanierungsmaßnahmen außerhalb der Insolvenz verhindert werden. Eine wichtige Hilfestellung hierfür bietet die EU-Restrukturierungsrichtlinie, die aber ihren Weg noch nicht in das deutsche Recht gefunden hat.

Ihr Kernelement ist ein gesetzlich angeordnetes Stillhalteabkommen der Gläubiger. Während dieses Moratoriums werden in dem Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung ausgesetzt. Das ermöglicht es den Betrieben, mit ihren Gläubigern Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise zu vereinbaren, zum Beispiel durch einen Schuldenerlass. Bislang sind solche Maßnahmen nur innerhalb eines klassischen Insolvenzverfahrens möglich, das jedoch für viele Unternehmen und Geschäftspartner mit dem Stigma des Scheiterns verbunden ist.

Schlankes Verfahren statt überlasteter Insolvenzgerichte

Der Vorteil der vorinsolvenzrechtlichen Sanierung liegt insbesondere darin, dass nur die für den Erfolg der Sanierung entscheidenden Gläubiger beteiligt werden müssen. Es ist auch unbürokratisch: Bei einem einvernehmlichen Zustandekommen eines Restrukturierungsplans bedarf es weder der Einsetzung eines Restrukturierungsverwalters noch einer richterlichen Entscheidung. So kann sichergestellt werden, dass eine Sanierung schnell in die Wege geleitet und nicht durch eine Überlastung der Insolvenzverwalter und Gerichte beeinträchtigt wird.

Schutz berechtigter Gläubigerinteressen

Wichtig ist: Das Verfahren muss so ausgestaltet werden, dass es die Akzeptanz der Gläubiger findet und Dominoeffekte in Form von Insolvenzgefahren bei Gläubigern verhindert werden. Die Befürworter der Sanierungsbemühungen müssen deshalb im Fall eines Insolvenzeintritts die Sicherheit haben, dass ihre Forderungen aus der Insolvenzmasse voll beglichen werden und dass sie eventuell erhaltene Zahlungen nicht im Wege der sogenannten Insolvenzanfechtung an den Insolvenzverwalter abführen müssen.

EU-Restrukturierungsrichtlinie schnellstmöglich umsetzen

Eine Reform des Insolvenzrechts ist Teil des Konjunkturpakets der Bundesregierung. Der DIHK empfiehlt die schnelle Umsetzung der im Juli 2019 verabschiedeten Restrukturierungsrichtlinie, um notleidenden Unternehmen im Rahmen einer frühzeitigen Sanierung eine zweite Chance zu geben und die betroffenen Arbeitsplätze zu retten. Angesichts der beispiellosen Herausforderungen der Corona-Krise und der positiven, aber befristeten Wirkung der von der Bundesregierung verabschiedeten fiskalischen Maßnahmen, sollte die Implementierung des neuen Sanierungsinstruments schon jetzt erfolgen und nicht erst zum Ablauf der EU-Umsetzungsfrist im Juli 2021.

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