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RegE: Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts (Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/790 „Digital Single Market“ DSM-RL) liegt vor

 

Am 03.02.2021 hat sich das Kabinett auf den Regierungsentwurf zur Reform des Urheberrechts und damit auch der Umsetzung der DSM-RL geeinigt. Bis zuletzt war insbesondere die Umsetzung von Art. 17 der RL sehr umstritten. Geregelt werden u. a. das rechtliche Verhältnis zwischen Urhebern, Internet-Plattformen und Nutzern, etwa beim Hochladen von urheberrechtlich geschützten Fotos, Artikelteilen oder Videoausschnitten. Einzelheiten siehe Langtext.

Der Entwurf ändert das geltende deutsche Urheberrecht an einer Vielzahl von Stellen im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Darüber hinaus führt er zwei neue Rechtsinstrumente ein: Zum einen kodifiziert er die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen in einem neuen Stammgesetz, dem Urheberrechts-Dienste-Anbieter-Gesetz UrhDaG (Umsetzung des Artikels 17 DSM-RL) und zum anderen führt er das Rechtsinstrument der kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung (Artikel 12 DSM-RL) in das VGG (§§ 51ff) ein. 

Im UrheberG werden die Vorschriften zum Text- und Datamining in § 60d für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung angepasst. Auch der Schutz der Presseverleger wird in den §§ 87ff in Einklang mit den europäischen Vorgaben gebracht. 

Der Entwurf stellt im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) klar, dass Upload-Plattformen (§§2,3) künftig für alle Inhalte, die sie zugänglich machen, grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich sind und somit für die öffentliche Wiedergabe unrechtmäßiger Uploads auf Unterlassung und Schadensersatz haften (§1). Die von der Regelung erfassten Plattformen müssen im Rahmen des Zumutbaren für die hochgeladenen Inhalte Lizenzen erwerben. Will der Rechtsinhaber keine Lizenz erteilen, muss die Plattform dafür sorgen, dass Inhalte, deren Nutzung nicht erlaubt ist, nicht verfügbar sind („take down“, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch „stay down“). Plattformen können sich nicht länger auf das Hostprovider-Privileg („Safe Harbour“) der ECommerce-RL berufen. 

Im Interesse der Nutzer erlaubt der Entwurf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Diensteanbieter, die automatisierte Verfahren zur Blockierung von Inhalten nutzen, werden dazu verpflichtet, mutmaßlich erlaubte Uploads zunächst wiederzugeben: Dies betrifft Uploads, in denen der Uploader Inhalte von Dritten nur in geringfügigem Umfang „Bagatellgrenze“ (§10) verwendet, oder die der Uploader dahingehend kennzeichnet, dass ihm die Nutzung der fremden Inhalte gesetzlich erlaubt sei. Eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist möglich: Stellt sich heraus, dass die Nutzung des fremden Inhalts nicht gestattet war, ist der Upload zu entfernen. In bestimmten Fällen kann der Rechtsinhaber überdies verlangen, dass der Upload für die Dauer des Beschwerdeverfahrens offline genommen wird. 

Der Entwurf definiert, für welche Plattformen (§§2,3) die neue Regulierung gilt. Auch die von den Upload-Plattformen zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden konkret gefasst. Plattformen müssen geeignete Lizenzangebote zu angemessenen Bedingungen für Inhalte annehmen, die typischerweise bei ihnen hochgeladen werden. Neben der Bereichsausnahme für Startup-Unternehmen in der Gründungsphase sieht der Entwurf eine Ausnahme zugunsten von Kleinst-Plattformen vor, für die die Sicherstellung einer qualifizierten Blockierung unerlaubter Nutzungen („stay-down“), etwa durch den Einsatz von Filtertechnologien, regelmäßig einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. 

Im Interesse aller Beteiligten regelt der Entwurf ein Beschwerdeverfahren zur zügigen Klärung von Streitigkeiten über die Blockierung oder die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke. Die Plattformen können die Entscheidung über Beschwerden auf externe Beschwerdestellen übertragen. – Der Entwurf enthält zudem Bestimmungen, die dem Missbrauch der geschaffenen Mechanismen entgegenwirken: Dem „Overblocking“ (fälschliches Blockieren erlaubter Uploads durch die Plattform), der „False Copyright Claim“ (fälschliche Anmeldung fremder oder gemeinfreier Inhalte durch vermeintliche Rechtsinhaber) und dem „False Flagging“ (fälschliches Kennzeichnen als erlaubte Nutzung durch Uploader). 

Im Vorfeld führte die sogenannte „Bagatellregelung/grenze“, nach der das Hochladen von Ausschnitten von geschützten Texten, Videos oder Tonspuren unter bestimmten Prämissen erlaubt sein sollte, zu heftigen Diskussionen. Dies hat nun dazu geführt, dass der Umfang im Regierungsentwurf eingeschränkt wurde: Es fallen nun nur noch die Nutzung von bis zu 15 Sekunden eines Filmwerkes oder Laufbildes, bis zu 15 Sekunden Tonspur, bis zu 160 Zeichen eines Textes und bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik unter diese „Bagatellvorschrift“. 

Nun müssen sich Bundestag und Bundesrat mit den Regelungen befassen. Bis zum 6. Juni 2021 muss Deutschland die entsprechenden EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Als Termin für das Inkrafttreten nennt der Entwurf daher den 7.6.2021. 

Hier finden Sie den link zum Regierungsentwurf: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Gesetz_Anpassung_Urheberrecht_digitaler_Binnenmarkt.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Telefon: 030 20308-2704
Website: http://www.dihk.de
Position: Leiterin des Referats: Recht des Geistigen Eigentums, Recht in der digitalen Gesellschaft
Abteilung: Recht
IHK Standort: DIHK e. V., Berlin

Quelle: DIHK

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