Ortlieb gewinnt Rechtsstreit um Markennennung in Anzeigen

Mit Urteil vom 25.07.2019 – I ZR 29/18 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Interessenten durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ in die Google-Suchfunktion von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Fahrradtasche Zubehör“, „Lenkertasche Fahrrad Ortlieb“ und „Ortlieb Gepäcktaschen“ enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform „amazon.de“ an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

BGH zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten (Google und Amazon) ist überwiegend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte zu 1 habe das Zeichen „ORTLIEB“ benutzt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller als „Treffer“ zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG sei nur eingetreten, soweit die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin den Beklagten (Google und Amazon) die Verwendung der Marke „ORTLIEB“ in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irreführend ist.

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