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Erweiterte Regelung für Nanomaterialien unter REACH

Im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH kommt es ab 1. Januar 2020 zur Anwendung spezifischer Anforderungen und Klarstellungen für die Registrierung sogenannter Nanoformen von Stoffen. Bei Nanomaterialien handelt es sich um chemische Substanzen in bestimmter Form. Manche Stoffe bestehen dabei ausschließlich in Nanoform. Hintergrund der ab 1. Januar 2020 zu berücksichtigenden spezifischen Anforderungen für Nanomaterialien in der EU ist die zuvor erfolgte Revision verschiedener Anhänge der REACH-Verordnung (Annex I, III und VI – XII). Die damit verbundenen Anforderungen für Registranten betreffen etwa die Identifikation von Stoffen in Nanoform im Zuge der Registrierung sowie die Erfassung und Weiterleitung spezifischer Informationen.

Die Klarstellungen und Regelungen sind ab 1. Januar 2020 verpflichtend für alle Nanomaterialien anzuwenden und gelten sowohl für neue als auch für bereits bestehende Registrierungen.

Weitere Informationen der EU-Kommission finden Sie in englischer Sprache hier.

Die Mitteilung des Umweltbundesamtes finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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