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Online-Veranstaltung „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Beweiskraft?“

Ein Thema, mit welchem sich jeder Arbeitgeber auseinandersetzen muss, sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. In den überwiegenden Fällen bereitet der sog. „gelbe Schein“ keine Probleme. In dem einen oder anderen Fall stellt sich allerdings die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechtigt ist. Wie kann mit einer zweifelhaften „AU“ umgegangen werden? Kann die Beweiskraft der „AU“ in solchen Fällen erschüttert werden? Kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer verlangen, einen seitens des Arbeitgebers vorgegebenen Arzt aufzusuchen?

In unserer kostenlosen Online Veranstaltung „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Beweiskraft?“ am

Mittwoch, 13.11.2024 von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

möchten wir Ihnen Informationen rund um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ihrer Beweiskraft an die Hand geben.

Als Referent wird Ihnen Dr. Christoph Meyer-Rahe, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Bielefelder Kanzlei Diekmeyer Wagenknecht Nordmeyer, gerne Antworten auf Ihre Fragen geben.

Anmeldungen sind auf unserer Homepage möglich.

Weitere Themen

Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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