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Nachweisgesetz: Mehr Informationspflichten für Arbeitgeber

Ab dem 1. August müssen Arbeitsverträge detaillierter ausgestaltet werden. Die Schriftform bleibt bestehen. Bisher fristete das Nachweisgesetz eher ein Schattendasein und wurde in der betrieblichen Praxis mehr oder weniger ignoriert. Das neugefasste Nachweisgesetz gibt den Arbeitgebern zusätzliche Informationspflichten in den beziehungsweise zu den Arbeitsverträgen auf.

Neugefasstes Nachweisgesetz gilt ab dem 1. August

Bisher musste der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über folgende Punkte im Arbeitsvertrag informieren:

• Name und Anschrift der Vertragsparteien

• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

• Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung

• Arbeitsort

• Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit

• Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts

• Arbeitszeit

• Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

• Kündigungsfristen

• Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Ab dem 1. August 2022 kommen folgenden Pflichtinformationen dazu:

• Enddatum des Arbeitsverhältnisses,

• gegebenenfalls freie Wahl des Arbeitsorts durch den/die Arbeitnehmer/in,

• sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,

• die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie
anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,

• die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die
Voraussetzungen für Schichtänderungen,

• sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
,
• ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,

• wenn der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses
Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,

• das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die
Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei
einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

Die Informationen müssen weiterhin schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Es besteht keine Möglichkeit einer elektronischen Information. Das Nachweisgesetz stellt unterschiedliche Fristen für die Zurverfügungstellung der einzelnen Informationen auf.

• Bereits spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung müssen die Angaben zu Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Zusammensetzung und Höhe des
Arbeitsentgelts sowie vereinbarter Arbeitszeit verschriftlicht sein.

• Spätestens sieben Tage nach Arbeitsbeginn müssen unter anderem der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit und die der vereinbarten
Befristung, sowie Arbeitsort, Leistungsbeschreibung und die Überstundenanordnung festgehalten sein.

• Für die übrigen Bedingungen bleibt es bei der Monatsfrist.

Es empfiehlt sich allerdings, sämtliche nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben bereits in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen und diesen vor Beginn der Arbeitsleistung beiderseits handschriftlich zu unterschreiben und dem/der Arbeitnehmer/in eine Ausfertigung des schriftlichen Arbeitsvertrags auszuhändigen.

Anlage zum Arbeitsvertrag möglich

Die Informationen können allerdings auch in einem gesonderten Informationsblatt als Anlage zum Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellt werden.

Mitteilungspflichten gelten auch für bestehende Arbeitsverträge

Änderungen des Vertrages müssen dem/der Arbeitnehmer/in spätestens an dem Tag mitgeteilt werden, an welchem die Änderungen ihre Gültigkeit entfalten.
Sollten Mitarbeiter länger als vier Wochen am Stück ins Ausland entsendet werden, werden weitere Dokumentationspflichten erforderlich. Die neuen Mitteilungspflichten gelten auch für bereits bestehende Arbeitsverträge.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber die Informationen verlangen, das heißt, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen aktiv auf den Arbeitgeber zugehen. Der Arbeitgeber muss die Informationen innerhalb von einer Woche herausgeben.
Hier bietet es sich an, ein allgemein gültiges Musterinformationsschreiben anzufertigen, das auf den/die individuellen Arbeitnehmer/in anzupassen ist. Eine Anpassung der bestehenden Arbeitsverträge ist nicht erforderlich.

Neu ist zudem, dass ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz neue Fassung zu einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro führen kann.

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