Ein Arbeitgeber kann das Urlaubsgeld nicht einseitig von einer bisher jährlichen Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen, damit der Mindestlohn erreicht wird. Die Regel, wonach ein Schuldner „im Zweifel“ früher zahlen darf, hilft dem Arbeitgeber laut LAG Baden-Württemberg nicht weiter.
Eine Arbeitnehmerin lag mit ihrer Arbeitgeberin – einer Firma, die exklusive Haar- und Hautkosmetik produzierte und vertrieb – unter anderem im Clinch über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen. Im Juni und Dezember 2021 erhielt sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils noch als Einmalzahlung.
Ende 2021 kündigte der Betrieb dann an, Urlaubs- und Weihnachtsgeld künftig vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich zu zahlen und auf das Grundgehalt anzurechnen. Ab Januar fanden sich dann auf den monatlichen Abrechnungen Abschläge für das „13. Gehalt“.
Das missfiel der Angestellten, die Klage einreichte: Sie warf ihrer Arbeitgeberin vor, durch das Anrechnen des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in monatlichen Abschlägen auf das Grundgehalt das Mindestlohngesetz aushebeln zu wollen. Damit erreichte sie einen Teilsieg. Dem LAG Baden-Württemberg zufolge kann die vereinbarte Zeit für eine jährliche Zahlung nicht einseitig von der Arbeitgeberin auf monatliche Zahlung umgestellt werden, damit der Mindestlohn erreicht wird (Urteil vom 11.01.2024 – 3 Sa 4/23).
Aufgrund der jahrelang von der Frau akzeptierten Zahlung in zwei Einmalbeträgen im Sommer und Winter hätten die Parteien eine Leistungszeit nach § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Das Unternehmen könne sich insoweit nicht auf § 271 Abs. 2 BGB berufen, wonach der Schuldner „im Zweifel“ auch früher zahlen könne.
Auslegungsregel gilt nur subsidiär
Als Auslegungsregel greife die Vermutung nicht ein, wenn sich aus Gesetz, Vereinbarung oder auch den Umständen etwas Anderes ergebe. Aus den Umständen ergibt sich, so das LAG, ein berechtigtes Interesse der Arbeitnehmerin daran, nicht durch Zulassung von vor dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt geleisteten Sonderzahlungen eine Anrechnung auf ihren gesetzlichen Mindestlohnanspruch zu ermöglichen. Ob eine solche Verfahrensweise zudem wegen Umgehung des Mindestlohngesetzes unzulässig (§ 3 Satz 1 MiLoG) wäre, könne hier offenbleiben.
Die Kammer ließ die Berufung zugunsten der Firma zu. Das BAG habe sich nach ihrer Ansicht mit der entscheidungserheblichen Frage, ob vor Eintritt ihrer Fälligkeit unwiderruflich und vorbehaltslos erbrachte Abschlagszahlungen auf Sondervergütungen für den Mindestlohn erfüllungswirksam sind, noch nicht beschäftigt.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2024 – 3 Sa 4/23
Redaktion beck-aktuell, ns, 26. Januar 2024