Eine Arzthelferin manipulierte wohl die Patientenakte ihres Manns, wurde gefeuert und bestritt den Zugang der Kündigung. Die Praxis berief sich auf den Einlieferungsbeleg nebst Sendestatus. Das reichte dem BAG aber allein nicht für einen Anscheinsbeweis für den Zugang aus.
Der Sprechstundenhilfe wurde von ihrer Arbeitgeberin, einer Augenarztpraxis, vorgeworfen, drei vermutlich nicht erfolgte Corona-Impfungen im Impfpass ihres Ehemanns vermerkt zu haben, woraufhin sie entlassen werden sollte. Es folgten mehrere Kündigungsversuche, die sich im Kündigungsschutzklageverfahren aus formalen Gründen und da sie zwischenzeitlich schwanger wurde, als problematisch erwiesen.
In der Berufungsinstanz relevant war noch die Frage des Zugangs einer außerordentlichen Kündigung vom 26. Juli 2022. Die Angestellte bestritt, diese je erhalten zu haben. Daraufhin legte ihre Arbeitgeberin dem Gericht den Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens bei der Deutschen Post (26. Juli 2022 um 15.35 Uhr) samt Sendungsnummer vor, der den Anscheinsbeweis für die Zustellung nach der BGH-Rechtsprechung liefern sollte.
Das LAG stellte indessen fest, dass es dafür eines Auslieferungsbelegs bedurft hätte, den hatte die Arbeitgeberin aber nicht. Werde diese nicht zeitnah angefordert, sei es ihr Risiko, wenn das wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist von 15 Monaten nicht mehr möglich sei, hielt ihr das LAG entgegen. Dagegen wehrte sich die Praxis mit der Revision – ohne Erfolg.
Einlieferungsbeleg allein reicht nicht aus
Das BAG sah es genauso wie die Vorinstanz (Urteil vom 30.01.20252 – AZR 68/24): Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch die Kündigung vom 26. Juli 2022 aufgelöst worden, da die darlegungs- und beweisbelastete augenärztliche Praxis den Zugang der Kündigung in den Hausbriefkasten der Mitarbeiterin nicht beweisen konnte. Dafür hätte es eines Auslieferungsbelegs bedurft, den sie aber nicht vorgelegt habe.
Auch ein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten besteht den Erfurter Richterinnen und Richtern zufolge nicht, da der vorgelegte Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus keinen ausreichenden Beweis für den Zugang darstellten. Für einen Zeugenbeweis fehlten dem Gericht zudem Angaben über die Person des Postzustellers sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung. Der Sendungsstatus biete jedenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang und lasse nicht erkennen, an wen die Zustellung erfolgt sein soll (persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten). Ohne einen Auslieferungsbeleg bestehe praktisch keine Möglichkeit, den Anscheinsbeweis anzutreten.
Am sichersten wäre deshalb der Einwurf in den Hausbriefkasten durch persönlich bekannten Boten gewesen, der dann problemlos als Zeuge hätte benannt werden können. Diesen Tipp gab die BRAK in einer Mitteilung zur Entscheidung des LAG.
Quelle: BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24;
Redaktion beck-aktuell, 18. März 2025