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Kündigung muss nicht telefonisch bestätigt werden

Unternehmen dürfen von ihren Kunden nicht verlangen, eine Kündigung ihres Vertrags telefonisch zu bestätigen. Dies sei unlauter, entschied das LG Koblenz und verurteilte den Internetdienstleister Ionos auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bayern zur Unterlassung.

Ionos bietet unter anderem Speicherplatz für E-Mail-Postfächer und Server an. Nachdem ein Verbraucher seinen Vertrag über einen Kündigungsbutton beendet hatte, wurde er laut Verbraucherzentrale vor die Wahl gestellt: Er sollte seine Kündigung entweder innerhalb von 14 Tagen telefonisch bestätigen oder der Vertrag würde wie bisher weiterlaufen.

Die Verbraucherzentrale sah hierin eine unlautere geschäftliche Handlung. Sie mahnte das Unternehmen ab und forderte es zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Weil das Unternehmen sich weigerte, zog die Verbraucherzentrale vor Gericht. Ionos hatte geltend gemacht, ohne die telefonische Rückbestätigung der Kündigung bestünde das Risiko, dass unberechtigte Dritte den Vertrag eines Kunden kündigen.

Das LG sprach dem Unternehmen ein grundsätzliches Interesse an einer Authentifizierung nicht ab. Allerdings wäre eine solche vorrangig durch eine Bestätigung über den vom Verbraucher gewählten Kommunikationskanal zu erreichen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein an den Kunden unter der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse gesendeter Bestätigungslink zur Identifizierung weniger geeignet wäre als ein Telefonat (Urteil vom 27.02.2024 – 11 O 12/23, nicht rechtskräftig).

„Eine Kündigung muss nicht noch einmal bestätigt werden, damit sie wirksam wird. Dabei ist es egal, ob sie über einen Kündigungsbutton oder per Brief erklärt wird“, bekräftigt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Quelle: LG Koblenz, Urteil vom 27.02.2024 – 11 O 12/23
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 26. März 2024

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