Krank zu Beginn der Probezeit: Kein Anspruch auf Lohn­fort­zahlung

Wann man krank wird, kann man sich leider nicht aussuchen. Direkt zu Anfang der Probezeit kann eine Krankheit Auswirkungen auf den Lohn haben. Das soll auch dem Schutz der Beschäftigten dienen. Warum?

In den ersten vier Wochen eines Arbeits­verhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheits­fall. Darauf macht die Arbeits­kammer des Saarlandes aufmerksam. Wer also direkt zu Beginn eines neuen Jobs etwa für eine Woche erkrankt, bekommt unter Umständen nicht den vollen Lohn für den Monat – sofern im Tarif­vertrag nichts anderes geregelt ist.

Regelungen sollen Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen

Wie die Arbeits­kammer erklärt, soll diese Regelungen auch dem Schutz von Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmern dienen. Der Gedanke dahinter: Dem Arbeitgeber entstehen weniger Kosten. Somit hat er weniger Gründe, neue Beschäftigte in der Probezeit zu kündigen.

Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen

Wer gesetzlich kranken­versichert ist, könne für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit aber Krankengeld bei der Kranken­kasse beantragen. Dazu müssen Beschäftigte den gelben Schein spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeits­unfähigkeit bei der Krankenkasse einreichen.

Laut Arbeits­kammer fällt das Krankengeld allerdings geringer aus. Es beträgt 70 Prozent vom regel­mäßigen Brutto­arbeits­entgelt, höchstens 90 Prozent vom Netto­arbeits­entgelt.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen Probezeit

Erkranken Beschäftigte nach vier Wochen Probezeit, steht ihnen eine Entgelt­fortzahlung für die Zeit der Arbeits­unfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu. Daran schließt sich gegebenenfalls der Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Kranken­versicherung an.

Quelle abgerufen am 12.08.2022 um 11:05 Uhr: https://www.anwaltsregister.de/Rechtsratgeber/Krank_zu_Beginn_der_Probezeit_Kein_Anspruch_auf_Lohnfortzahlung.d9642.html#:~:text=Anspruch%20auf%20Entgeltfortzahlung%20erst%20nach,Dauer%20von%20sechs%20Wochen%20zu.

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