Keine monatliche Mahngebühr für Versandhändler ohne Vereinbarung

Ein Versandunternehmen handelt irreführend und unlauter, wenn es seinen Kunden eine pauschale Mahngebühr kommentarlos in Rechnung stellt, obwohl diese vorher weder vereinbart war noch aus den AGB hervorging. Laut OLG Hamburg ist ein derartiger pauschaler Abzug auch nicht als schlichte Meinungsäußerung einzuordnen. Es handele sich um eine „unwahre“ – und nicht nur „zur Täuschung geeignete“ – Angabe, die nicht gerechtfertigt sei.

Otto bucht pauschale Mahngebühr

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV verklagte das Handelsunternehmen Otto GmbH & Co KG es zu unterlassen, seinen Kunden eine pauschale monatliche Mahngebühr von 10 Euro kommentarlos auf deren Kontoauszug in Rechnung zu stellen. Der Betrag war weder vereinbart noch ging er aus den AGB hervor. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt, da ein solches Vorgehen den Kunden davon ausgehen lasse, dass er eindeutig verpflichtet sei, den Betrag bezahlen zu müssen. Bei einer kommentarlosen Buchung von Mahngebühren handele es sich daher gerade nicht um die Äußerung einer Rechtsauffassung. Ein solcher Anspruch für das Unternehmen ergebe sich aber weder aus Gesetz noch aus dem Vertragsverhältnis. Die Berufung beim OLG Hamburg hatte keinen Erfolg.

Mahngebühr keine bloße Meinungsäußerung

Das Gericht teilte nicht die Ansicht des Unternehmens, dass der durchschnittliche Verbraucher die im Kontoauszug angesetzte „Mahngebühr“ als bloße Rechtsansicht des Unternehmens ansehe. Ein pauschaler Abzug sei jedenfalls nicht gerechtfertigt. Die Gesellschaft lege nicht dar, warum dem Verbraucher klar sein sollte, dass es sich bei ihr „um ein Unternehmen handelt, das in einem stark umkämpften Markt tätig ist, besonderen Wert auf langlebige Kundenbeziehungen legt und des halb sowohl mit Blick auf die angebotenen Zahlungsoptionen wie auch in der Forderungsbearbeitung auf Flexibilität bedacht ist“. Auch die weitergehende Schlussfolgerung, dass deswegen der Verbraucher in der Mahngebühr keine feststehende Forderungsposition, sondern eine Meinungsäußerung sehe, vermochten die Oberlandesgerichtsrichter der Hansestadt nicht nachvollziehen. Schon weil es sich vorliegend also um eine „unwahre“ – und nicht nur „zur Täuschung geeignete“ – Angabe nach § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG handele, komme die Einordnung als schlichte Meinungsäußerung nicht in Betracht.

 

Quelle: OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2021 – 15 U 14/21
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 17. Januar 2022.

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