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Beweislastregeln beim Verbrauchsgüterkauf durch einen Unternehmer

Wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Immobilienmakler ein Fahrzeug für sich privat oder für seine Firma erwirbt, ist ein Verbrauchsgüterkauf anzunehmen. Der Bundesgerichtshof lehnt in diesem Fall die Anwendung der Regel aus dem HGB ab, wonach im Zweifel ein Unternehmenskauf zu vermuten sei. Der VIII. Zivilsenat konkretisiert auch die Beweislastregeln beim Verbrauchsgüterkauf weiter und hält an der Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung fest.

Immobilienmakler kauft alten Gebrauchtwagen

Ein Immobilienmakler, ein eingetragener Kaufmann, entdeckte 2012 auf der Onlineplattform mobile.de einen 20 Jahre alten Mercedes, den er gerne in seine private Altwagensammlung einreihen wollte. Im Zuge der Vorvertragsverhandlungen, die er über seine geschäftliche E-Mail-Adresse führte, ließ die Verkäuferin, eine gewerbliche Gebrauchtwagenhändlerin, ein Gutachten über das Fahrzeug erstellen, auf dessen Basis der Kauf zum Preis von rund 9.000 Euro abgewickelt wurde. Im Kaufvertrag trug der Immobilienmakler seinen bürgerlichen Namen und seine Privatadresse ein. Der Mercedes wurde auf den Namen seiner Mutter zugelassen. Bereits einen Monat nach der Übergabe bemängelte der Makler die Klimaanlage, Rost an den Kotflügeln, die Abgasanlage und einiges mehr. Er verlangte von der Verkäuferin Schadenersatz in Höhe von rund 9.000 Euro. Sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb die Klage erfolglos – seine Revision vor dem BGH bescherte ihm jedoch einen Erfolg.

Kauf durch Unternehmer oder Verbraucher?

Entgegen dem OLG seien nicht die Regeln des HGB, sondern das Verbraucherschutzrecht einschlägig, so der BGH: Zwar bestimme § 344 Abs. 1 HGB, dass die Rechtsgeschäfte, die durch einen Kaufmann vorgenommen werden, im Zweifel als Handelsgeschäfte gelten. Dieses Gesetz sei aber dem VIII. Zivilsenat zufolge nicht anzuwenden, wenn die Frage im Raum steht, ob der Makler als Kaufmann oder als Privatmann gehandelt habe. In diesem Fall komme § 13 BGB als jüngere und speziellere Norm zum Zuge, wonach jede natürliche Person, die einen Kauf zu privaten Zwecken tätigt, als Verbraucherin zu betrachten sei. Im Zweifel sei das Auto durch einen Verbraucher gekauft worden, so der BGH.

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Der Immobilienmakler, der als Verbraucher die Beweislastregel des § 476 BGB aF (jetzt § 477 BGB) für sich in Anspruch nehmen kann, muss dem BGH zufolge nur beweisen, dass die aufgeführten Mängel die Haftung des Verkäufers begründen. Nur wenn eine Ursache für den Mangel in Betracht komme, für den der Verkäufer nicht zu haften habe – zum Beispiel normaler Verschleiß – müsse der Käufer belegen, dass die Ursache des Mangels auch auf einem Umstand beruhen kann, den der Verkäufer zu vertreten hat.

Ausstrahlungswirkung der Beweislastumkehrregel

  • 476BGB aF habe außerdem eine „Ausstrahlungswirkung“ auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Kläger muss laut den Karlsruher Richtern nur das Fortbestehen der Mängel, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf entstanden sind, nachweisen. Es sei aber nicht vonnöten, darzulegen und zu beweisen, dass die Mängel durch den Verkäufer zu vertreten seien – es sei denn, der Verkäufer widerlege die Vermutung.

Quelle: BGH, Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 22. Dezember 2021.

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