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Grundsatzurteil des BAG: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit rechtmäßig! Wer in Kurzarbeit ist, muss zukünftig mit weniger Urlaub rechnen

Brandaktuelle Entscheidung des BAG Erfurt zu Urlaub und Kurzarbeit
Volle Kurzarbeit heißt nun auch weniger Urlaubstage: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Corona-Kurzarbeiter jetzt mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das Urteil hat, angesichts der vierten Corona-Welle enorme Auswirkungen auf die gesamte Arbeitswelt.

 
Zum Hintergrund des Falls: Verkäuferin in Kurzarbeit wendete sich gegen Urlaubskürzungen
Die Klägerin im aktuellen Fall arbeitet als Verkaufshilfe an drei Tagen in der Woche. In 2020 wurde sie über mehrere Monate in volle Kurzarbeit geschickt – sie erhielt Urlaub, jedoch um einige Tage gekürzt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte gegen Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit gekämpft und die Klägerin unterstützt. Leider erfolglos: Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Der Umfang des Erholungsurlaubs soll sich grundsätzlich an der Zahl der vereinbarten arbeitspflichtigen Tage bemessen lassen. Demnach ist die entsprechende Kürzung des Urlaubs bei Corona-Kurzarbeitern rechtmäßig.
 
Mehr als 100.000 Anmeldungen für Kurzarbeit alleine im November
Das Urteil des BAG könnte angesichts der Wucht der vierten Corona-Welle in den kommenden Monaten Auswirkungen auf zehntausende Arbeitnehmer in Deutschland haben. »Die praktischen Auswirkungen sind angesichts der hohen Zahl an Kurzarbeitern in der Corona- Krise enorm«, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.
 
Erleichterter Zugang zu Kurzarbeit bis Frühjahr 2022 verlängert
Zwischen dem 1. und 24. November rund 104.000 Anmeldungen für Kurzarbeit bundesweit eingegangen – rund 10.000 mehr als im Oktober. Aufgrund der derzeitigen vierten Corona- Welle hat das Bundesarbeitsministerium den erleichterten Zugang zu Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.
 
 
 
 
Quelle: Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte, Köln
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. 
 

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