Kein Markenschutz für „I love”-Logo

Der Großbuchstabe „i“ kombiniert mit einem roten Herz – dieses Bildzeichen wollte sich ein deutsches Unternehmen als Positionsmarke für Kleidung schützen lassen. Ohne Erfolg: laut EuG fehlt die markenrechtliche Unterscheidungskraft.

Das EuG hat entschieden, dass ein aus dem Buchstaben „I“ und einem roten Herz bestehendes Zeichen (I ❤️) nicht als Unionsmarke für Kleidung eingetragen werden kann. Die angemeldeten Marken seien nicht geeignet, Waren wie T-Shirts oder Pullover von Konkurrenzprodukten abzugrenzen (Urteile vom 08.07.2025 – T-304/24 und T-306/24.

Im Jahr 2022 hatte das deutsche Unternehmen sprd.net drei Positionsmarken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Es handelte sich jeweils um dasselbe Bildzeichen, jedoch in unterschiedlicher Platzierung: im linken Brustbereich, auf einem Innenetikett und im Nackenbereich außen auf dem Kleidungsstück. Die Darstellungen enthielten gestrichelte Linien, die laut sprd.net lediglich den Umriss typischer Kleidungsstücke zeigen und nicht Bestandteil der Marke selbst sein sollten.

Gericht folgt Argumentation des EUIPO

Das EUIPO hatte die Anmeldungen mit der Begründung abgelehnt, das Zeichen I ❤️ sei nicht unterscheidungskräftig. Verbraucherinnen und Verbraucher würden es unmittelbar als Aussage „Ich liebe“ verstehen, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Auch die genaue Position auf dem Kleidungsstück ändere daran nichts. Das deutsche Unternehmen hatte gegen diese Entscheidung geklagt.

Das EuG schloss sich nun der Argumentation des EUIPO an: Weder das Zeichen selbst noch dessen konkrete Platzierung auf dem Kleidungsstück verleihe ihm eine markenrechtlich relevante Unterscheidungskraft. Bereits 2021 hatte das Gericht eine Markenanmeldung für das Zeichen „I love“ abgelehnt, wobei es damals um Souvenir- und Geschenkartikel ging. In dem Verfahren urteilte es, das Bildzeichen werde vom Publikum ausschließlich als alltägliche Werbebotschaft verstanden – nicht aber als Herkunftshinweis. Die weit verbreitete Nutzung des Symbols spreche gegen seine Schutzfähigkeit.

Quelle: EuG, Urteil vom 08.07.2025 – T-304/24;T-306/24
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 9. Juli 2025

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