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Katjes und Mühlhauser dürfen ihre Produkte als „klimaneutral” bewerben

Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und lehnte den Unterlassungsanspruch einer Wettbewerbszentrale gegen den Fruchtgummihersteller Katjes und den Konfitürenhersteller Mühlhauser ab.

Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Begriff im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produktes.

Klimaneutralität durch Vermeidung oder Kompensationsmaßnahmen möglich

Insofern wüssten Verbraucherinnen und Verbrauchern, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen wie Zertifikatehandel erreicht werden könne, so das OLG. Das gelte schon deshalb, weil bekannt sei, dass auch Waren und Dienstleistungen als klimaneutral beworben werden, die – wie beispielsweise Flugreisen – nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen Klimaneutralität daher nur durch Kompensationszahlungen möglich sei.

Ob sich der Begriff der „Klimaneutralität“ auf ein Unternehmen als Ganzes oder nur auf ein konkretes Produkt beziehe, sei dabei unerheblich.

Unternehmen muss aber Umstände der Klimaneutralität darlegen

Ein Unterlassungsanspruch könne sich im Einzelfall gleichwohl dann ergeben, wenn der Werbende seine Informationspflicht verletzt, indem er Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthalten hat, fährt das OLG fort.

Auf welche Weise die Klimaneutralität eines beworbenen Produktes erreicht werde, stelle eine solche wesentliche Information dar, weil der Klimaschutz für Verbraucherinnen und Verbraucher ein zunehmend wichtiges, den Alltag bestimmendes Thema sei und daher erheblichen Einfluss auf eine Kaufentscheidung haben könne.

Gerade weil Verbraucherinnen und Verbraucher wüssten, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden könne, bestehe ein Interesse an der Aufklärung über die grundlegenden Umstände der von einem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.

Bereitstellung erforderlicher Angaben durch Hinweis auf Website ausreichend

Während im Fall Mühlhauser weder dessen Werbeanzeige in einer Lebensmittelzeitschrift noch die Produktverpackung einen Hinweis darauf enthielten, wie es zur beworbenen Klimaneutralität kommt, habe Katjes die erforderlichen Informationen in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt.

Über einen QR-Code in dessen Anzeige in der Lebensmittelzeitschrift habe die Webseite von „ClimatePartner.com“ aufgerufen werden können, welche die erforderlichen Angaben enthielt. Damit habe Katjes – auch mit Blick auf den begrenzten Platz in einer Zeitungsanzeige – seiner Informationspflicht Genüge getan.

Im Ergebnis hat das OLG mithin die beiden erstinstanzliche Urteile bestätigt. Die Revision hat es zugelassen.

 

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023 – I-20 U 152/22; I-20 U 72/22
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 6. Juli 2023.

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