„Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut” ist keine Altersdiskriminierung

Eine Stellenanzeige ist im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Wird das Arbeitsumfeld als jung und dynamisch beschrieben, erkennt der Durchschnittsleser laut LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass für den Arbeitsplatz geworben wird – und niemand wegen seines Alters als Bewerber ausgeschlossen werden soll.

Ein Tankstellenpächter suchte einen weiteren Angestellten für sein Verkaufsteam. Zu der Zeit beschäftigte er neun Mitarbeiter, von denen vier um die sechzig und vier um die vierzig Jahre alt waren. Eine Aushilfe war neunzehn Jahre alt. Er inserierte: „Wir sind ein junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“ Anschließend formulierte er die konkreten Anforderungen an die Bewerber und ging näher auf Gehalt und andere Arbeitsbedingungen ein.

Der Kläger, 50 Jahre alt, bewarb sich erfolglos. Statt seiner wurde ein 48-jähriger Mann eingestellt. Anschließend forderte er eine Entschädigung, weil die Stellenanzeige eine Altersdiskriminierung enthalte. Außerdem verlangte er eine Entschädigung wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes, weil der Pächter ihm nicht mitteilte, ob er seine personenbezogenen Daten verarbeitet hatte. Seine Klage vor dem ArbG Rostock war genauso erfolglos wie seine Berufung vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Die Richterinnen und Richter des LAG (Urteil vom 17.10.2023 – 2 Sa 61/23) sahen keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach den §§ 1 und 7 Abs. 1 AGG. Zwar sei er Bewerber im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG – unabhängig davon, ob die Bewerbung ernst gemeint war oder nicht. Der Text der Ausschreibung habe aber keine Anforderung formuliert, die den Interessenten wegen seines Alters von einer Bewerbung hätte abhalten sollen. Vielmehr sei es eine werbende Eigendarstellung, die dazu habe einladen sollen, sich als weiteres Mitglied dazu zu gesellen.

„Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut“ ist witzige Beschreibung

Die Ausschreibung sei an eine Vielzahl von potenziellen Bewerbern gerichtet gewesen und an dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers auszulegen. Danach liege – wie auch schon das ArbG Rostock festgestellt habe – eine „überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung des Arbeitsumfeldes“ vor.

Die Richterinnen und Richter des LAG lehnten es ab, einzelne Begriffe wie „jung“ herauszupicken und für sich selbst zu werten. Vielmehr sei der Satz insgesamt und in seinem Standort in der Anzeige zu würdigen. Die konkreten Anforderungen an die Bewerber seien in einem gesonderten Absatz sachlich und klar beschrieben worden.

Allein der Verstoß gegen das Datenschutzgesetz löst nach Ansicht des LAG noch keinen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO aus. Der Kläger müsse darlegen, dass ihm ein Schaden durch den Verstoß entstanden sei. Dafür spreche der Wortlaut der Norm, der die Haftung nur für den durch den Verstoß verursachten Schaden zuspreche. Außerdem handele es sich hier nicht um einen sogenannten Strafschadensersatz wie in Art. 83 oder Art. 84 DS-GVO, die der zuständigen Behörde vorbehalten sei.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2023 – 2 Sa 61/23
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 23. Januar 2024

Weitere Themen

Energie-Scouts OWL

Online-Informationsveranstaltung zum Projekt Energie-Scouts OWL 2026 am 11.12.2025

Online-Informationsveranstaltung zum Projekt Energie-Scouts OWL 2026 am 11.12.2025 von 9 – 9:45 Uhr via MS-Teams. Die Energie-Scouts beschäftigen sich nicht nur mit Energie, sondern auch mit dem effizienteren Umgang mit Ressourcen wie Wasser, Verpackungen, Abfall oder Chemikalien. Davon profitieren nicht nur die Unternehmen direkt. Auch die Auszubildenden sammeln als Energie-Scouts wertvolle Erfahrungen. Dieses erfolgreiche Projekt wollen wir fortsetzen und Ihnen die Möglichkeiten zum Mitmachen erläutern.

weiterlesen
Um die Auswirkungen von CBAM auf die Wirtschaft aufzuzeigen, haben die IHKs NRW ein Umfrage durchgeführt. Die Ergebnisse sind hier abrufbar.
Umwelt & Energie

Carbon Border Adjustment Mechanism: CBAM – update

Das Webinar zum CBAM-update findet online per MS Teams statt am 29.01. (11 – 12:30 Uhr). Als Experte steht Helge Wieggrefe, Geschäftsführer der kolum GmbH (Berlin), zur Verfügung. 2026 startet der kostenpflichtige Echtbetrieb des Systems für Unternehmen, deren jährliche Importmenge mindestens 50 Tonnen beträgt. Nur noch Unternehmen, die dann eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, können diese Waren noch importieren.

weiterlesen