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Höhere Gebühren für Transparenzregister

Das Bundesfinanzministerium hat die Transparenzregistergebührenverordnung geändert und die Gebühren erheblich angehoben. Die Verordnung ist im BGBl vom 23.11.2021 veröffentlicht. Für Vereine besteht eine Befreiungsmöglichkeit. Vor trittbrettfahrenden Dienstleistern im Zusammenhang mit der Transparenzregistereintragung wird gewarnt.

Gebühren:
Die Änderungsverordnung finden Sie unter Bundesgesetzblatt (bgbl.de). Sie ändert die Anlage zur bisherigen Transparenzregistergebühren-VO TrGebV TrGebV.pdf (gesetze-im-internet.de) und betrifft die Höhe der zu zahlenden Gebühren.

Bisher betrug die Gebühr seit 2020 jährlich 4,80 EUR. Für 2021 beträgt die Gebühr jetzt 11,47 EUR und ab 2022 jährlich 20,80 EUR.

Diese Änderung ist am Tag nach der Verkündung im BGBl in Kraft getreten.

Vereine:
Aktuell verschickt der Bundesanzeigerverlag als registerführende Stelle Schreiben an Vereine, wonach diese einen Gebührenbefreiungsantrag stellen können, sofern sie gemeinnützig sind.

Nochmals zur Erinnerung: Im Zusammenhang mit dem TraFinG Gw, mit dem das Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt wurde und für alle Rechtsformen mit Ausnahme von Einzelunternehmen und GbRs eine Eintragungspflicht geschaffen wurde, wurden für Vereine ganz am Ende des Gesetzgebungsverfahrens doch noch ein paar Erleichterungen geschaffen: Für Vereine besteht unter bestimmten Voraussetzungen (Vorstand mit Sitz in Deutschland und deutsche Staatsangehörigkeit) weiterhin keine Eintragungspflicht, weil die Daten aus dem Vereinsregister automatisiert übertragen werden. Dies steht im neuen § 20a GwG § 20a GwG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de).

Warnung:
Die Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen führt leider auch zu Trittbrettfahrern, die mit recht bedrohlich klingenden und Druck erzeugenden Schreiben oder E-Mails den Eindruck erzeugen, man müsste über sie die Eintragung vornehmen. Im Betreff solcher E-Mails steht z. B. „Fristsache: Meldepflicht Transparenzregister seit 01.08.2021“. Diese Unternehmen bieten ihre Dienstleistung kostenpflichtig an. Die Wirkung ist vergleichbar mit Formularfallen, da es keinerlei Pflicht gibt, die Eintragung über einen solchen Dienstleister vorzunehmen.

Wer als Unternehmen derartige Schreiben erhält, sollte selbstverständlich prüfen, ob man eintragungspflichtig ist und ob man seine Eintragungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Sollte letzteres nicht der Fall sein, kann die Eintragung selbst vorgenommen werden. Eine kurze Zusammenfassung zur Eintragungspflicht im Transparenzregister mit den nach Rechtsform gestaffelten Übergangsfristen finden Sie unter Transparenzregistereintrag bald für (fast) alle Unternehmen Pflicht (dihk.de)

Die Eintragung als solche ist kostenfrei. Die Gebührenpflicht entsteht nicht durch den Eintragungsvorgang, sondern für das Eingetragensein, und zwar auch dann, wenn wegen der bisherigen Fiktionswirkung tatsächlich (noch) gar keine Eintragung im Transparenzregister vorgenommen wurde. Die Rechnungsstellung durch den Bundesanzeigerverlag erfolgt in der Regel zusammen mit der Rechnung für die Offenlegung des Jahresabschlusses.

Weitere Informationen:

https://www.transparenzregister.de

 

 

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