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Grundsteuerreform darf Wirtschaft nicht belasten

Die Grundsteuer soll neu berechnet werden – über das „Wie“ wird morgen entschieden. Die Wirtschaft spricht sich für ein wertunabhängiges Modell aus. Die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK) fordert vor den weiteren Beratungen zur Grundsteuerreform, dass es keine allgemeine Belastungsverschiebung zu gewerblich genutzten Grundstücken und Gebäuden geben darf. Die bisherigen Diskussionen hatten überwiegend die zukünftige Behandlung von Wohngebäuden zum Thema. IHK-Geschäftsführer Heiko Gellmann fordert deshalb, dass die Unternehmensimmobilien bei diesen Beratungen stärker in den Fokus rücken. „Sollte sich bei der Grundsteuerreform ein wertabhängiges Modell durchsetzen, bedeutet dies für die Wirtschaft einen enormen Bürokratieaufbau, wenn beispielsweise fiktive Mieten für Fertigungshallen oder Spezialbauten ermittelt werden müssen.“

Deshalb präferiere die Wirtschaft ein wertunabhängiges Flächenmodell. Die Flächen von Grundstücken und Gebäuden seien bekannt oder ließen sich einfach berechnen. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft sollte die Reform der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Fristen für die Neufassung des Gesetzes zur Wertermittlung bis zum Jahresende umgesetzt werden. Durch die Reform dürfe sich nur ein vertretbarer administrativer Aufwand für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung ergeben. „Außerdem muss die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen transparent sein und das politische Versprechen der Aufkommensneutralität ist strikt einzuhalten“, fordert Gellmann.

Aus Sicht der deutschen gewerblichen Wirtschaft sollte die Reform der Grundsteuer unter folgenden Leitlinien erfolgen:

  • Die Reform muss innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Fristen für die Neufassung des Gesetzes zur Wertermittlung (31.12.2019) und zur administrativen Umsetzung (31.12.2024) verfassungsfest umgesetzt werden.
  • Durch die Reform darf sich nur vertretbarer administrativer Aufwand für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung ergeben.
  • Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage muss für den Steuerpflichtigen transparent sein. Zudem sollten schon jetzt geeignete rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit die reformierte Grundsteuer von Beginn an vollständig digital erhoben werden kann.
  • Das politische Versprechen der Aufkommensneutralität der Reform ist strikt einzuhalten. Dabei sollte sich die Aufkommensneutralität auf die Gemeindeebene beziehen.
  • Gewerblich genutzte Grundstücke und Gebäude sollten durch die Reform nicht generell höher belastet werden. Es darf keine allgemeine Belastungsverschiebung zu gewerblich genutzten Grundstücken und Gebäuden geben. Die Einführung einer Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke – wie im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD angekündigt – wird abgelehnt.
  • Die eigentliche Rechtfertigung der Grundsteuer – als Äquivalent für die dem Grundstücksnutzer zugutekommenden kommunalen Leistungen – sollte im Blick behalten werden. Die Grundsteuer muss daher vom Eigentümer (eines Grundstücks bzw. eines Gebäudes) weiterhin auf Mieter und Pächter umgelegt werden können.

Rubriklistenbild: Eisenhans/stock.adobe.com

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