Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben

Wer gewerblich Verbrauchern Produkte anbietet, muss, falls er zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet ist, den Preis je Maßeinheit in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis darstellen. Der Bundesgerichtshof verurteilte einen Internethändler dazu, in Zukunft beide Angaben auf einen Blick hin erkennbar anzugeben. Der Verbraucher solle optimal befähigt werden, Preisvergleiche anzustellen, um fundierte Kaufentscheidungen treffen zu können.

Im Internet keine Grundpreise angegeben
Ein Online-Händler bot im Internet ein Hydro-Stößel-Additiv (Kfz-Zubehör) mit einem Volumen von 300 ml und eine Keramik-Paste mit einem Gewicht von 50 g im Internet an, ohne den Grundpreis (Preis je Maßeinheit) der Produkte anzugeben. Dagegen wandte sich ein Interessenverband von Online-Unternehmen, er verlangte die Unterlassung dieser Praktik. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekam der Verband Recht – allerdings wurde der Händler nicht verpflichtet, die Angabe in „unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis zu platzieren. Die auf diese Ergänzung zielende Hauptsacheklage scheiterte vor dem Landgericht Halle und dem Oberlandesgericht Naumburg. Der BGH verurteilte jedoch den Online-Händler.

Unlauteres Verhalten gegeben
Der I. Zivilsenat gab dem Interessenverband recht: Der Händler hat gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) a.F. verstoßen, indem er den Grundpreis der Produkte nicht in unmittelbarer Nähe des Kaufpreises angab. Darin liege eine unlautere Handlung nach § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG und zugleich eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 3 UWG, die den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründe.

Preisangabenverordnung (PAngV) konkretisiert Richtlinie
§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. schreibe dem gewerblichen Händler, der dem Verbraucher seine Waren nur nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, vor, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts geht diese Regelung laut den Karlsruher Richtern nicht über die Erfordernisse des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG (Grundpreisrichtlinie) hinaus, sondern konkretisiert diese Norm in zulässiger Art und Weise. Das Ziel dieser Richtlinie sei es, dem Verbraucher in geeigneter Weise den Preisvergleich zwischen gleichen Produkten verschiedener Anbieter zu ermöglichen, so dass er auf einfachste Weise eine fundierte Kaufentscheidung treffen kann. Die Forderung der PAngV, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, verhelfe dem Zweck zur vollen Entfaltung.

Auf einen Blick Grundpreis und Gesamtpreis erkennen
Dem I. Zivilsenat zufolge genügt es nicht, den Grundpreis überhaupt irgendwo anzugeben, sondern die beiden Angaben müssen auf einen Blick erkennbar sein. Daher sei er in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises zu platzieren, denn nur dann sei die optimale Möglichkeit für einfache Preisvergleiche gegeben. Dieses Ergebnis leitet der BGH auch aus Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) in Verbindung mit der Liste des Anhangs II der Richtlinie her: Es handle sich um wesentliche Informationspflichten im Sinne der Vorschrift. Eine Kollision mit der Richtlinie 98/6/EG liege nicht vor, weil diese Richtlinien sich im konkreten Fall ergänzten.

zu BGH, Urteil vom 19.05.2022 – I ZR 69/21
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 1. Juli 2022.

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