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GEMA: So können Sie Weihnachtsmusik sorgenfrei genießen

Ob in den Geschäften, Passagen oder auf dem Weihnachtsmarkt: Die passende Musik gehört zum Weihnachtsgeschäft dazu. Doch dabei ist Vorsicht geboten. Denn wer gegen das Urheberrecht verstößt, riskiert hohe Strafen. Das Urhebergesetz sieht vor, dass Urheber einen Anspruch auf finanzielle Vergütung haben, wenn ihre geschützten Werke durch Dritte verwendet werden. Dieses Recht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Urheber sind etwa Musiker und Komponisten. Ansprüche können darüber hinaus auch die Inhaber von Verwertungsrechten geltend machen – das sind zum Beispiel Musikverlage. Die GEMA übernimmt als sogenannte „Verwertungsgesellscahft“ in Deutschland die Aufgabe, die jeweilige Vergütung von den Nutzern einzufordern.

Wer in seinem Betrieb Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Das gilt für Hintergrundmusik in Geschäften, Veranstaltungen und Live-Musik. Ebenso für Videos oder Filme, die auf Fernsehern abgespielt werden. Auch Veranstalter von Weihnachtsmärkten müssen sich vorab bei der GEMA melden.

Der Bund der Gemazahler hat einige Arten der vergütungspflichtigen öffentlichen Musiknutzungen aufgelistet:

  • Aufführungen sind persönliche Auftritte von Berufsmusikern, aber auch Hobbymusikern (z. B. in Konzertsälen und Gaststätten oder bei Vereinsfesten),
  • Vorführungen sind die Darbietung von Filmen oder Diaschauen (z. B. im Kino oder Gemeindesaal),
  • Wiedergabe ist das Abspielen von Ton- oder Bildtonträgern, Radio- oder Fernsehsendungen (z. B. in Geschäften oder Gaststätten, auch durch Computer, Internetradios und mit Hilfe von Speichermedien wie z. B. USB-Sticks oder MP3-Playern)
  • Sendung ist die Verbreitung von Musik, z.B. durch Radio und Fernsehen,
  • Vermieten oder Verleihen ist die Überlassung von Ton-oder Bildtonträgern an andere Personen. Beim Vermieten geschieht dies gegen Bezahlung (z. B. in Videotheken), beim Verleihen dagegen kostenlos (z. B. in öffentlichen Büchereien),
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern ist die Vervielfältigung musikalischer Werke (z. B. auf CDs, DVDs und CD-ROMs bei Multimediaprodukten und beim Verkauf von vorbespielten tragbaren Mediaabspielgeräten wie z. B. MP3-Playern). Wenn Sie allerding zu rein privaten Zwecken Musik vervielfältigen, haben sie die Vergütung bereits beim Erwerb des Leermediums und des Vervielfältigungsgeräts als Teil des Kaufpreises mitbezahlt.
  • Musik im Internet und anderen digitalen Netzen (z. B. Promotion auf Websites, On-Demand-dienste und Podcastings).

 

Es gibt jedoch eine ganze Reihe traditioneller Weihnachtslieder, die lizenzfrei sind und somit ganz bedenkenlos verwendet werden dürfen. Hier finden Sie eine Liste mit den Titeln: Weihnachten_Titelliste

Weitere Informationen zu dem Thema und Ansprechpartner für Fragen finden Sie auf der Seite der GEMA:

Foto: deagreez/stock.adobe.com

 

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