Gehaltsabrechnungen dürfen ausschließlich online bereitgestellt werden

Müssen Gehaltsabrechnungen per Post nach Hause kommen? Oder darf der Arbeitgeber sie auch elektronisch bereitstellen – und wenn ja, wie? Die Entscheidung des BAG bringt die Digitalisierung in Deutschland einen kleinen Schritt voran.

Ein Lebensmittel-Discounter stellte die Gehaltsabrechnungen der klagenden Verkäuferin in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung, in welchem die Daten passwortgeschützt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab März 2022 die einzige Möglichkeit auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte die Beschäftigte und verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform übersendet zu bekommen.

In der Vorinstanz vor dem LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.01.2024 – 9 Sa 575/23) hatte die Frau noch Erfolg. Es kam zu dem Ergebnis, über das Online-Portal würden die Entgeltabrechnungen nicht ordentlich erteilt. Es handle sich um zugangsbedürftige Erklärungen.

Das Online-Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es für den Erklärungsempfang bestimmt habe, was die Frau nicht getan habe.

Gehaltsabrechnung als Holschuld

Anders sah dies nun das BAG und verwies die Sache an das LAG Niedersachsen zurück (Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24). Das Bereitstellen auf einer Onlineplattform wahre grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch auf Abrechnung des Entgelts von Arbeitnehmern sei eine Holschuld.

Diese könne der Arbeitgeber erfüllen, ohne für den Zugang der Abrechnung bei den Beschäftigten verantwortlich zu sein. Das Bereitstellen der Abrechnung genüge, so das BAG. Bei der Bereitstellung dürfen allerdings die Beschäftigten, die keinen Online-Zugriff haben, nicht vergessen werden.

Zumindest aber greife die Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht unverhältnismäßig in die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein, so das BAG. Der Senat sah sich jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil die Vorinstanzen bisher keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen. Das muss das LAG nun nachholen.

Quelle: BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 28. Januar 2025

Weitere Themen

Die EU hat ein einen Aktionsplan für die chemische Industrie vorgestellt. Ziel des Maßnahmenpakets ist es, Herausforderungen zu bewältigen.
International

EU: Vereinfachungen für Unternehmen der Chemieindustrie

Am 8. Juli stellte die EU-Kommission ein Chemikalienpaket, basierend aus einem Aktionsplan für die chemische Industrie und einem Chemieomnibus, vor. Ziel des Maßnahmenpakets für den Chemiesektor ist es, zentrale Herausforderungen zu bewältigen. Dazu gehören insbesondere hohe bürokratische Kosten, unfaire globale Wettbewerbsbedingungen und eine schwache Nachfrage.

weiterlesen