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Fristlose Kündigung eines Servicetechnikers wegen Maskenverweigerung rechtmäßig

Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam erachtet, der sich beharrlich geweigert hatte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein von dem Mann vorgelegtes Attest sei nicht hinreichend aussagekräftig. Zudem wecke seine Bezeichnung der Maske als „Rotzlappen“ Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen (ArbG Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21).

Kundeneinsatz mit Maske verweigert

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand.

Attest vorgelegt

Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Kläger bei der Beklagten ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

Kündigung nach neuerlicher Weigerung

Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und teilte mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Kläger mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage

ArbG: Wiederholter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Attest nicht hinreichend aussagekräftig

Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen.

„Rotzlappen“-Bezeichnung weckt Zweifel an Ernsthaftigkeit

Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 30. Juni 2021.

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