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EU-Recht: Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie verabschiedet

Die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben wurde am 13.06.2019 vom Rat verabschiedet. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus. Ziel der Richtlinie ist es, den Frauenanteil am Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen sowie flexible Arbeitsregelungen zu stärken.

Sie sieht im Wesentlichen folgendes vor:

Vaterschaftsurlaub

Väter (bzw. gleichgestellte zweite Elternteile) haben Anspruch auf 10 bezahlte Arbeitstage Vaterschaftsurlaub, der um den Zeitpunkt der Geburt des Kindes herum genommen werden sollte. Es obliegt den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob der Vaterschaftsurlaub teilweise vor der Geburt oder ausschließlich danach oder in flexibler Art und Weise (z.B. Teilzeit) genommen werden kann. Die Richtlinie sieht eine angemessene Bezahlung – mindestens in Höhe des Krankengeldes des entsprechenden Mitgliedstaates – vor. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eine Bezahlung in derselben Höhe wie die auf nationaler Ebene vorgesehene Bezahlung während des Mutterschaftsurlaubs zu gewähren. Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub ist nicht an eine vorherige Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer geknüpft. Die Bezahlung des Vaterschaftsurlaubs kann allerdings der Anforderung einer vorherigen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten unterliegen.

Elternurlaub

Es besteht ein individueller Anspruch von vier Monaten Elternurlaub pro Elternteil, wovon zwei Monate nicht auf den anderen Elternteil übertragbar sind und vergütet werden. Die Höhe des Entgelts wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt. Der Elternurlaub ist bis zum max. achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Zudem können die Mitgliedstaaten den Anspruch auf Elternurlaub von einer Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer (max. ein Jahr) abhängig machen.

Pflegeurlaub

Mit der Richtlinie wird das Recht auf fünf Arbeitstage Pflegeurlaub für Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, eingeführt. Die Mitgliedstaaten dürfen festlegen, dass dieser Urlaub pro Fall in Zeiträumen von einem oder mehreren Arbeitstagen genommen werden kann. Zudem können sie einen anderen Bezugszeitraum anwenden, der Urlaub kann auf Einzelfallbasis genehmigt werden, und es können zusätzliche Bedingungen für seine Inanspruchnahme eingeführt werden. Im Hinblick auf die Bezahlung obliegt es den Mitgliedstaaten, diese einzuführen.

Flexible Arbeitsregelungen

Eltern oder pflegende Angehörige haben das Recht flexible Arbeitsregelungen, wie z.B. Teilzeit, Telearbeit oder eine Reduzierung der Arbeitsstunden, zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können dafür eine zeitliche Befristung vorsehen. Der Arbeitgeber prüft die Anträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der des Arbeitnehmers und kann entscheiden, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Arbeitnehmer haben das Recht nach der vereinbarten Zeit oder auch zu einem früheren Zeitpunkt zu ihrem ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren.

Die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie enthält Mindestvorschriften, über die die Mitgliedstaaten hinausgehen können. Sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten bereits Regelungen bestehen, die für Arbeitnehmer günstiger sind, so können die Mitgliedstaaten diese Regelungen beibehalten (z.B. Elternzeitregelung in Deutschland).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Textquelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Bildquelle: RioPatuca Images/ Adobe Stock

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