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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Kita- und Schulschließungen

Die Entschädigungsregelungen im § 56 des Infektionsschutzgesetzes galten bisher lediglich für die von einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne betroffenen Personen.

Aufgrund einer Ergänzung können im Falle der Schließung von Kindertagesstätten und Schulen nunmehr auch Eltern eine Entschädigung erhalten, wenn ihnen durch die notwendige Betreuung ihrer Kinder ein Verdienstausfall entsteht. Diese Neuregelung findet sich in § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes.

Zentrale Voraussetzungen sind, dass das zu betreuende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergesellt werden kann.

Damit sind beispielsweise die Notbetreuung in der Kita oder Schule sowie Betreuungsmöglichkeiten durch den anderen Elternteil oder andere Familienmitglieder (sofern diese keiner Risikogruppe angehören) vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Da die Regelung des § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes einen Auffangcharakter hat, gehen auch andere Möglichkeiten, den Verdienstausfall zu vermeiden, vor. Dazu gehört insbesondere der Abbau von Überstunden. Auch besteht dann keine Entschädigungsmöglichkeit, wenn es keinen Zusammenhang zwischen der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgten Kita-/Schulschließung und dem Verdienstausfall gibt, also insbesondere, wenn aufgrund der Ferien ohnehin eine Schließung erfolgt wäre.

Die Entschädigung wird gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 % des entstandenen Verdienstausfalls, höchstens jedoch 2.016 € für einen vollen Monat.

Für die Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz ist im Bezirk der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Wie auch im Quarantänefall übernimmt der Arbeitgeber die Auszahlung der Entschädigungsleistung an den Arbeitnehmer und kann sich diese erstatten lassen. Selbstständige wenden sich unmittelbar an den zuständigen Landschaftsverband.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/kinderbetreuung/.

Bild: pololia/stock.adobe.com

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