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Das fordert die Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt seit dem 27. Januar 2021. Zunächst ist sie bis zum 15. März 2021 befristet. Umfasst von dieser Verordnung ist auch eine Pflicht des Arbeitgebers, in bestimmten Fällen die Möglichkeit des Homeoffice anzubieten (§ 2 Absatz 4 Corona-ArbSchV).

Danach hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Darüber hinaus gilt unter anderem Folgendes:

  1. Ist die gleichzeitige Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen.
  2. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen.
  3. Der Arbeitgeber muss mindestens medizinische Gesichtsmasken (also keine Alltagsmasken) zur Verfügung stellen, wenn zum Beispiel der Mindestabstand von 1,5 Metern oder Regelungen zur Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch einen erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Maskentypen, die derzeit in Deutschland verkehrsfähig sind und eingesetzt werden können, sind in einer Anlage zur Verordnung aufgeführt.

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