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BGH: Verjährungsbeginn einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch”

Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht schon mit der Zuwiderhandlung, sondern erst, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend macht. Dies erfordert laut Bundesgerichtshof, dass er die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Anspruch damit fällig geworden ist.

Unbefugte Verwendung eines Lichtbilds auf eBay

Ein Berufsfotograf verklagte einen eBay-Verkäufer auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.250 Euro. Dieser hatte 2013 ein vom Kläger gefertigtes Lichtbild eines Antennenrotors für ein Verkaufsangebot auf der Internet-Handelsplattform verwendet. Auf eine Berechtigungsanfrage des Urhebers verpflichtete sich der Verkäufer am 10.06.2013, es zu unterlassen, das Bild oder Teile davon ohne die erforderlichen Rechte im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Im Fall der Zuwiderhandlung sollte eine vom Kläger zu bestimmende Vertragsstrafe (nach „Hamburger Brauch“) fällig werden.

Die Gegenseite nahm die Unterlassungserklärung am 19.06.2013 an. Das Bild blieb noch bis Mai 2014 als Produktabbildung in den Verkaufsangeboten des Beklagten auf verschiedenen Länderseiten von eBay abrufbar. Am 22.12.2016 forderte der Selbstständige den eBay-Händler per Einschreiben erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.600 Euro auf – der Beklagte verweigerte die Annahme. Am 12.12.2017 versandte er ein inhaltsgleiches Einschreiben, das nicht abgeholt wurde, sowie eine gleichlautende E-Mail am 14.12.2017. Auch ein anwaltliches Schreiben mit der Aufforderung, einen geringeren Betrag von 3.250 Euro zu zahlen, führte nicht zum Ziel. Auf die Klage vom 23.12.2019 erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung.

LG: Beginn der Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2014

Mit seinem Anliegen scheiterte der Fotograf sowohl beim AG Köln als auch beim dortigen LG. Ein möglicher Vertragsstrafenanspruch sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt, so dass die im Jahr 2019 eingegangene Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Die dreijährige Verjährungsfrist habe bereits mit Ablauf des Jahres 2014 begonnen, in dem die Zuwiderhandlung des Beklagten zuletzt erfolgt sei – und nicht erst durch das klägerische Schreiben vom 22.12.2016. Die Revision beim BGH hatte hingegen Erfolg und führte zur Zurückverweisung.

BGH: Zeitpunkt der Leistungsbestimmung ist entscheidend

Dem I. Zivilsenat war die Annahme des LG, für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt der zu unterstellenden Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch den Kläger im Jahr 2016 abzustellen, falsch. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ werde – anders als ein Anspruch auf Zahlung einer festen Vertragsstrafe – nicht schon mit der Zuwiderhandlung fällig, sondern erst, wenn der Gläubiger nach § 315 Abs.1 und 2 BGB sein Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem Schuldner verbindlich ausgeübt und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe wirksam konkretisiert habe.

Das LG habe unterstellt, dass der Kläger mit Einschreiben vom 22.12.2016 die zu zahlende Vertragsstrafe verbindlich auf 3.600 Euro festgelegt habe. Dann aber sei der mögliche Vertragsstrafenanspruch erst im Dezember 2016 fällig geworden und damit nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, so der BGH. Die Verjährung habe demnach erst mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen und sei frühestens mit dem Schluss des Jahres 2019 abgelaufen.

Quelle: BGH, Urteil vom 27.10.2022 – I ZR 141/21
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 18. November 2022

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