Betriebliche Eingliederung

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement erneut anbieten müssen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut für einen Zeitraum länger als sechs Wochen erkrankt.

Folgender Fall lag dem zugrunde: ein Produktionshelfer, der 2017 an 40 Tagen, 2018 an 61 und 2019 an 103 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlte führte Im März 2019 ein Gespräch zur Durchführung eines bEM und weigerte sich, Gründe für die Fehlzeiten anzugeben und den Betriebsarzt einzubeziehen. Der Versuch des bEM verlief ergebnislos. Der Arbeitnehmer hat sich sodann erneut an 79 Arbeitstagen krankgeschrieben.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten, woraufhin sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehrte und auch die gesundheitlichen Gründe mitteilte. Er konnte nicht mehr schwer heben und hatte mit Zugluft in der Produktionshalle Probleme Das Landesarbeitsgericht und das BAG gaben ihm Recht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt, wogegen sich der Arbeitgeber im Wege der Revision wehrte.

Doch entschied das BAG: Es müssen „angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten“ gefunden werden, z.B. die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen und dem Gesundheitszustand angemessenen Arbeitsplatz liegen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, dem Arbeitnehmer vor Kündigung zu ermöglichen, spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen.

Der Arbeitgeber kann sich zwar darauf berufen, dass es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gibt muss aber wenn er zur Durchführung eines bEM verpflichtet ist, zusätzlich den Beweis dafür antreten, dass auch dieses nicht dazu geeignet gewesen wäre, weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden. So sei auch ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ursprünglichen bEM erneut länger als sechs Wochen – durchgängig oder wiederholt – arbeitsunfähig krankgeschrieben ist.

Das beM kann nur der Arbeitnehmer einseitig beenden.

BAG, 2 AZR 138/21

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