Mit dem Sozialschutzpaket II wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten von Kurzarbeitern befristet ausgeweitet. Ab dem 1. Mai 2020 dürfen Kurzarbeiter nun auch in nicht-systemrelevanten Bereichen eine Nebenbeschäftigung aufnehmen und – in der Summe aus Kurzlohn, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst – bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2020 befristet.
Weitere Hinweise:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Sozialschutz-Paket/sozialschutz-paket.html