Befristete Änderungen der Hinzuverdienstregelungen bei Kurzarbeit

Mit dem Sozialschutzpaket II wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten von Kurzarbeitern befristet ausgeweitet. Ab dem 1. Mai 2020 dürfen Kurzarbeiter nun auch in nicht-systemrelevanten Bereichen eine Nebenbeschäftigung aufnehmen und – in der Summe aus Kurzlohn, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst – bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2020 befristet.

Weitere Hinweise:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Sozialschutz-Paket/sozialschutz-paket.html

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Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 (C-293/23) ist die rechtssichere Weiterleitung von Strom in Deutschland zukünftig ungewiss. Konkret geht es um den Begriff der Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), welcher in der Folge nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei.

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