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BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Was Arbeitgeber beachten müssen

Arbeitgeber müssen die täglich geleistete Arbeitszeit erfassen – das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18) entschieden. Unter Unternehmen hatte das Urteil zunächst zu einer großen Unsicherheit geführt; bis das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 einen echten „Paukenschlag“ lieferte.

Es entschied, dass ,,der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann […]“. Daraus resultierten viele Fragen, unter anderem:     Was schließt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ein? Wie oft müssen Arbeitszeiten erfasst werden? Muss es eine digitale Aufzeichnung geben oder kann mit Stundenzetteln gearbeitet werden? Und müssen wirklich sämtliche Unternehmen Arbeitszeiten erfassen oder gibt es Ausnahmen? Wie viele dieser Fragen durch die geplante gesetzliche Konkretisierung letztlich beantwortet werden, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Der Referentenentwurf für ein geändertes Arbeitszeitgesetz liegt inzwischen vor.

Für Fragen rund um das Thema stehen Ihnen bei der IHK Ostwestfalen Anna Hönisch (0521 554-214) und Christina Meyer (0521 554-215) gerne zur Verfügung.

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