Automatenshop: Kann unter Ladenöffnungsgesetz fallen

Auch ein Au­to­ma­ten­shop kann unter das grund­sätz­li­che Ver­bot der Sonn- und Fei­er­tags­öff­nung fal­len. Zu weit geht es dem VG Os­na­brück da­ge­gen, einen sol­chen Shop als Gast­stät­te zu wer­ten, wenn die Au­to­ma­ten auch Ge­trän­ke zum Ver­kauf be­reit­hal­ten.

Die Stadt Papenburg störte sich an einem Automatenshop, der aus elf Verkaufsautomaten bestand. Angeboten wurden Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks. In dem durchgehend zugänglichen Raum befanden sich außerdem ein Kaffee-, ein Box- und ein Schlagkraftautomat („Hau den Lukas“) sowie ein Airhockeytisch.

Die Stadt ordnete an, der Shop dürfe an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten betrieben werden. Außerdem verdonnerte sie die Betreiberin des Automatenshops zur Vorlage einer Gaststättenanzeige i.S.d. § 2 NGastG spätestens bis zum 18. September 2024, sofern sie über ihre Automaten „weiterhin Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete“. In beiden Fällen ordnete die Stadt die sofortige Vollziehung an – und in beiden Fällen begehrte die Shop-Betreiberin Eilrechtsschutz.

Kiosk- aber nicht Gaststätten-ähnlich

Hinsichtlich der sonn- und feiertäglichen Öffnungszeiten scheiterte sie mit ihrem Eilantrag (Beschluss vom 14.01.2025 – 1 B 61/24). Das VG hielt die Anordnung für voraussichtlich rechtmäßig. Zwar falle ein einzelner Warenautomat nicht unter die Regelungen des NLöffVZG. Der streitgegenständliche „Automatenshop“ mit elf Warenautomaten sei allerdings als Verkaufsstelle i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Alt. 1, 2 Abs. 1 S. 1 NLöffVZG anzusehen.

Das VG sieht in dem Shop eine Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG gehörten zu Verkaufsstellen außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske. Einem solchen ähnele der „Automatenshop“. Dass kein persönlicher Verkauf stattfindet, erachtete das Gericht für irrelevant. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt. Der niedersächsische Gesetzgeber habe – bisher – nicht deutlich gemacht, dass automatisierte oder digitale Verkaufsstellen nicht unter diese Regelung fallen sollen.

Dem Eilantrag gegen die Verpflichtung zur Vorlage einer Gaststättenanzeige gab das VG dagegen statt (Beschluss vom 14.01.2025 –1 B 79/24).  Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei der streitgegenständliche „Automatenshop“ nicht dem Gaststättengewerbe zuzuordnen.

Die Einrichtung „vermittele nach Aktenlage vielmehr den Eindruck, dass die weit überwiegende Anzahl der Verkaufsgeschäfte mit dem Ziel der Mitnahme erfolge“. Der Raum setze insbesondere wegen des Fehlens von Sitz- oder Abstellmöglichkeiten im Kern keine Anreize, sich längerfristig zum Getränkeverzehr dort aufzuhalten – auch wenn er zudem über Vergnügungsautomaten verfüge.

Gegen die Beschlüsse kann noch Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: VG Osnabrück, Beschluss vom 14.01.2025 – 1 B 61/71
Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2025.

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