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Aus „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle” wird “Universalschlichtungsstelle”

Seit es die Verpflichtung gibt, im Internetauftritt Informationen zur Schlichtung zu geben, sind zahlreiche Unternehmen abgemahnt worden, weil sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt haben. Nun gibt es wieder eine Gesetzänderung in diesem Bereich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass erneut eine Abmahnwelle droht. Gewerbetreibende sollten sich daher jetzt ihre Information anpassen.

Wenn sich Gewerbetreibende zur Teilnahme an einer Streitschlichtung verpflichtet haben oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind, müssen sie auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Mit dem 1. Januar 2020 wurde die “Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle” zur “Universalschlichtungsstelle”. Es ist nicht auszuschließen, dass das eine neue Abmahnfalle werden könnte.

Seit 1. Februar 2017 muss jeder Online-Händler gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Das VSBG sah die Einrichtung ergänzender Universalschlichtungsstellen durch die Bundesländer vor, um flächendeckend den Zugang von Verbrauchern zu anerkannten Streitbeilegungsstellen insbesondere bei ortsnahen Streitigkeiten zu gewährleisten. Auf diese Wiese sollte eine örtliche Nähe zu Verbrauchern und Unternehmern gewährleistet werden. Mit der Änderung des VSBG ist nun die den Ländern zugewiesene Aufgabe auf den Bund übertragen werden. Die Länder konnten und haben bislang von der Einrichtung ergänzender Universalschlichtungsstellen abgesehen, denn seit dem 1. April 2016 bestand mit der anerkannten und bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl ein ausreichendes Schlichtungsangebot i.S.v. § 29 Abs. 2 VSBG, das vom Bund gefördert wurde. Diese Förderung läuft jetzt jedoch aus.

Nach Einschätzung des Gesetzgebers sei die ursprünglich angedachte geografische Nähe für die Verbraucher ohne Bedeutung. Die Mehrzahl der Verbraucher kommuniziere mit der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e. V. zudem nicht vor Ort, sondern vorrangig per E-Mail oder über das Online-Portal der Schlichtungsstelle. So seien im Jahre 2017 75,4 Prozent aller Anträge auf elektronischem Wege eingegangen. Die elektronische Kommunikation der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e. V. mit den Verbrauchern stelle somit den Regelfall dar. Zudem trügen viele Verbraucher ihren Antrag per Postschreiben oder per Telefax an die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. heran. Dass ein Antrag auch zur Niederschrift direkt in der Geschäftsstelle abgegeben werde, komme praktisch nie vor.

Deutschlandweit wurden bislang 27 branchenspezifische Schlichtungsstellen anerkannt. Die Errichtung von 16 weiteren Universalschlichtungsstellen der Länder könne nach Auffassung des Gesetzgebers zur Unübersichtlichkeit führen. Mit der Universalschlichtungsstelle auf Bundesebene solle daher eine zentrale Auffangschlichtungsstelle geschaffen werden, die die Orientierung erleichtere.
Nach einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren erhielt das Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl den Zuschlag. Künftig wird die Stelle jedoch „Universalschlichtungsstelle“ und nicht mehr „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle heißen.

Gewerbetreibende, die sich dazu verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen Sie nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Wenn die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, müssen diese Unternehmen daran denken, die Bezeichnung ab 1.Januar 2020 anzupassen.

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