Achtung Verjährung!

Wenn Ihnen noch Geld aus einer offenen Rechnung zusteht, sollten Sie setzt schnell handeln, denn zum 31. Dezember können diese Ansprüche verjähren.

Nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die die „regelmäßige Verjährungsfrist“ drei Jahre. Stichtag ist dabei immer das Jahresende – egal wann im Laufe des Jahres die Forderungen entstanden sind. Ein Beispiel: Haben Sie im April 2016 einen Kaufvertrag geschlossen und der Kunde hat noch nicht gezahlt, startet die Verjährung am 31.12.2016, der Anspruch verfällt an Silvester 2019. Ist durch Fristablauf Verjährung eingetreten und beruft sich der Schuldner auf diese Verjährung (sog. Einrede der Verjährung), kann der Gläubiger den Anspruch nicht mehr durchsetzen.

Konkret heißt das: Zum 31.12.2019, 24 Uhr verjähren diejenigen Forderungen, die im Jahr 2016 fällig gestellt wurden. Ab der ersten Sekunde des neuen Jahres, also ab dem 01.01.2020, 00.00 Uhr, könnte der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben.

Es gibt aber Möglichkeiten, eine Verjährung zu hemmen. Am einfachsten ist es, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, der noch vor Silvester zugestellt werden muss. Das Verschicken einer normalen Mahnung reicht dafür nicht aus. Auch wenn der Schuldner einen Teilbetrag auf die geforderte Summe bezahlt, wird die Verjährung dadurch gehemmt.

Der gerichtliche Mahnbescheid ist eine schnelle und kostengünstige Alternative, um Zeit zu gewinnen und doch noch an sein Geld zu kommen. Jeder kann es selbst bei einem Mahngericht beantragen. Für den Bezirk der IHK Ostwestfalen ist das Zentrale Mahngericht des AG Hagen zuständig. Die Formulare zum Einleiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens gibt es im Internet (www.online-mahnantrag.de). Bei hohen Summen und strittigen Fällen ist es ratsam, sich vorher von einem Anwalt über die Erfolgsaussichten beraten zu lassen.

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