Am 19. Oktober 2018 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Es soll nach der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft treten, frühestens jedoch am 1. Juli 2019. Neben Änderungen am Stromsteuer- (StromStG) und am Energiesteuergesetz (EnergieStG) sind Änderungen an der Stromsteuer- (StromSt-VO) und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieSt-VO) sowie an der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnsTransV) geplant.
Kern der Novelle ist eine Zurückführung der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG auf Erneuerbare- und hocheffiziente KWK-Anlagen. Hintergrund ist die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht. Dennoch macht der DIHK mit Blick auf die Zielsetzung und Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf einige Anmerkungen.
Durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG wird die Befreiung von Stromsteuer auf nur noch solche Strommengen beschränkt, die in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen werden.
Eine Beschränkung der bisherigen Steuerbefreiung für Strommengen erfolgt auch durch die Neufassung des § 9 Abs. Nr. 3 StromStG. Diese Änderungen betreffen Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt. Hierbei handelt es sich um Anpassungen, die mit Vorgaben aus dem europäischen Beihilferecht begründet werden.
Der DIHK hat im Rahmen der offiziellen Verbändeanhörung eine Stellungnahme eingereicht. Kernpunkte sind:
- Mit Blick auf die von der Bundesregierung gewünschte steigende Nutzung erneuerbarer Energien sollte von einer Einschränkung der bisherigen Regelungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für die Steuerbefreiung von Strommengen aus EE-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung größer zwei Megawatt abgesehen werden.
- Der DIHK empfiehlt in § 9 Abs. 1 StromStG eine Klarstellung des Begriffs räumlicher Zusammenhang durch Hinzunahme der oder Verweis auf die Definition in § 12 b Abs. 5 StromStV.
- Im Sinne einer Verfahrensvereinfachung sollte die Nachweiserbringung für hocheffiziente KWK-Anlagen spätestens bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.
Um Nachteile für Betreiber von Anlagen, für die bisher keine viertelstündige registrierende Lastgangmessung vorgenommen wird, zu vermeiden, sollte für Strommengen aus solchen Anlagen frühestens für das Begünstigungsjahr 2020 (Antrag bis 31. Dezember 2021) eine entsprechende Nachweispflicht greifen.
Quelle: DIHK