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Kabinett präzisiert Ausnahmen im BImSchG

Das Bundeskabinett hat die 13. Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Damit sollen die Regelungen zu Fahrverboten für Dieselfahrzeuge bestimmter Schadstoffklassen präzisiert und teilweise eingeschränkt werden. Zukünftig soll im neuen § 40 Absatz 1a BImSchG präzisiert werden, dass Fahrverbote in Gebieten mit einer Schadstoffkonzentration von Stickstoffdioxid (NO2) von 50 µg/m³ oder weniger im Jahresmittel in der Regel nicht erforderlich sind. Die Bundesregierung geht in diesen Fällen davon aus, dass den Kommunen andere geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes von 40 µg/m³ zur Verfügung stehen. Durch den Zusatz „in der Regel“ wird jedoch nicht in die Entscheidungshoheit der lokalen Behörden eingegriffen.

Für mehr Rechtssicherheit sollen die Ausnahmen für Fahrzeuge bestimmter Schadstoffklassen sorgen. Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6 sollen danach generell ausgenommen werden. Für Diesel-Pkw der Abgasnorm Euro 4 und 5 gilt dies, sofern sie Stickstoffoxidemissionen von unter 270 Milligramm pro Kilometer im realen Fahrbetrieb nachweisen können. Auch Ausnahmen für nachgerüstete Nutzfahrzeuge sowie Fahrzeuge behinderter Menschen, für Krankenwagen und Polizeifahrzeuge sind vorgesehen.

Im nächsten Schritt wird der Gesetzesentwurf dem Bundestag und parallel dazu der EU-Kommission zur Notifizierung zugeleitet.

Der Gesetzesentwurf geht nun in das weitere parlamentarische Verfahren. Die Umsetzung ist für das 1. Quartal 2019 geplant. Der beschlossene Gesetzesentwurf liegt zur Stellungnahme aktuell im Bundesrat. Die Pressemitteilung der Bundesregierung finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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