Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.
Neuseeland hat zum 1. Mai 2024 ihre Einführzölle für präferenzielle EU-Waren gänzlich eliminieren. Umgekehrt wird die EU ihre Zölle mit dem Inkrafttreten für 91 Prozent ihrer Zolltariflinien aufheben.

Neuseeland: Freihandelsabkommen mit der EU in Kraft

Der bilaterale Handel zwischen der EU und Neuseeland erreichte im Jahr 2022 fast 9.1 Milliarden Euro. Es wird erwartet, dass sich durch das Freihandelsabkommen der Warenhandel um 30 Prozent erhöhen wird.

Allein im ersten Abkommensjahr können Zölle in Höhe von rund 140 Millionen Euro eingespart werden. Neuseeland hat zum 1. Mai 2024 ihre Einführzölle für präferenzielle EU-Waren gänzlich eliminieren. Umgekehrt wird die EU ihre Zölle mit dem Inkrafttreten für 91 Prozent ihrer Zolltariflinien aufheben. Damit Produkte von den gegenseitigen Zollbegünstigungen profitieren können, müssen sie nach den Spielregeln des Freihandelsabkommen hergestellt und grundsätzlich durch eine Erklärung zum Ursprung vom Exporteur nachgewiesen werden. Dieses Zusammenspiel – Prozess der Herstellung und Nachweisführung – aus dem Präferenzrecht resultieren aus materiell- und formalrechtlichen Anforderungen und wird häufig als komplex von Unternehmen empfunden.

Das Abkommen beinhaltet verbindliche und ambitionierte, durchsetzbare Nachhaltigkeitsverpflichtungen inklusive einer Einbeziehung des Pariser Klimaabkommens und der Kernprinzipien der Internationale Arbeitsorganisation. Des Weiteren enthält das Abkommen ein eigenes Kapitel zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, einen eigenen Artikel zu Handel und Geschlechtergleichstellung sowie eine spezifische Bestimmung zur Reform des Handels und der Subventionen für fossile Brennstoffe. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird auch der Handel mit Umweltgütern und Umweltdienstleistungen erleichtert.

Weitere Informationen

Weitere Themen

Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

weiterlesen
Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

weiterlesen