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Das Lieferkettengesetz – Handlungsbedarf für Unternehmen in der Praxis – Online-Veranstaltung

Das Lieferkettengesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und dort mindestens 3.000 Arbeitnehmer (einschließlich ins Ausland entsandter Arbeitnehmer) beschäftigen. Dieser Schwellwert gilt auch für ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der genannte Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer.

Bereits heute wird deutlich, dass es aber bei diesen Unternehmensgrößen nicht bleiben wird. Es ist erkennbar, dass die betroffenen Unternehmen ihre Nachweispflichten an ihre Zulieferer weitergeben werden.

Das Lieferkettengesetz soll die weltweite Menschenrechtslage entlang der gesamten Lieferkette verbessern und umfasst den gesamten Produktherstellungsprozess, angefangen von der Gewinnung von notwendigen Rohstoffen bis hin zur Lieferung des Produkts an den Endkunden, u.a. auch Umweltbelange. Dabei differenziert das Lieferkettengesetz zwischen den Sorgfaltspflichten im Verhältnis zu unmittelbaren Zulieferern einerseits und im Verhältnis zu mittelbaren Zulieferern andererseits.

Die Online-Veranstaltung gibt am 2. Dezember 2021 einen Überblick über die Rechtslage und Anregungen zur Vorbereitung. Die Teilnahme ist kostenlos.

Details und Anmeldung

Weitere Themen

Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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