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Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: „DSGVO und Nutzung US – amerikanischer Cloud – Dienste“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juli 2020 entschieden, dass das zwischen der EU und den USA geschlossene Datenschutzabkommen EU-US-Privacy-Shield ungültig ist. Das Datenschutzniveau in den USA sei insbesondere aufgrund der weiten Eingriffsbefugnisse der amerikanischen Nachrichtendienste auf personenbezogene Daten und der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten für EU-Bürger nicht mit dem der EU gleichwertig.
Dies hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU in die USA, unter anderem im Bereich des Cloud-Computings. Cloud-Computing ist die Vermietung eines Online-Zugangs zu Computerressourcen durch einen Cloud-Anbieter. Bei den Computerressourcen kann es sich beispielsweise um Server, Speicherplatz, Datenbanken oder Online-Anwendungen handeln. Große US-amerikanische Cloud-Anbieter sind Unternehmen wie Microsoft, Amazon und Google.

Gefragt wird, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die deutsche Bundesverwaltung die Dienste US-amerikanischer Cloud-Anbieter bzw. die Dienste von Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die die Dienste solcher Anbietern nutzen, im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)3 nutzen können.
Weiterlesen (pdf): https://www.bundestag.de/resource/blob/852984/692120a134f9e79999c6f4170a47859a/WD-3-102-21-pdf-data.pdf

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In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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