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EU erlaubt COVID-19-bezogene Innovations- und Investitionsbeihilfen

Die Europäische Kommission ermöglicht Beihilfen für COVID-19-bezogene Forschung und Entwicklung sowie Test- und Hochskalierungsanlagen bezüglich COVID-19-relevanter Produkte und deren Produktion. Daraus resultiert folgende Bundesregelung für Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen.
Die folgenden drei Regelungen für Beihilfen richten sich an Vorhaben, die ab dem 1. Februar 2020 gestartet sind, sowie Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, aber bei denen Beihilfen erforderlich sind, um diese zu beschleunigen oder zu erweitern. Beihilfegebende Stellen können nach dieser Regelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2020 gewähren. Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen geleistet. Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, dürfen keine Beihilfen nach den folgenden Regelungen gewährt werden.

1. Beihilfen für COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung (FuE)
Gegenstand der Beihilfe:

FuE-Vorhaben von Unternehmen zur Erforschung von COVID-19 sowie von anderen Viruserkrankungen, wenn diese Forschung für COVID-19 relevant ist. Beihilfeempfänger sind verpflichtet, Dritten im europäischen Wirtschaftsraum nichtexklusive Lizenzen zu Marktbedingungen zu gewähren. Eine Beihilfegewährung an Auftragnehmer von Auftragsforschung ist ausgeschlossen.

Höhe der Beihilfe: 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung und 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung (bis zu 95 Prozent bei grenzübergreifender Zusammenarbeit oder wenn mehrere EU-Mitgliedstaaten die Unterstützung leisten).

2. Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen
Gegenstand der Beihilfe:

Der Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die erforderlich sind, um COVID-19 betreffende Produkte bis zur ersten gewerblichen Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hoch zu skalieren. Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden, ansonsten sind 25 Prozent der Beihilfe zurückzuzahlen. Die Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen müssen mehreren Nutzern offenstehen.

Höhe der Beihilfe: 75 Prozent der beihilfefähigen Kosten oder bis zu 90 Prozent, wenn das Vorhaben innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung abgeschlossen wird oder mehrere Mitgliedstaaten der EU die Unterstützung leisten.

3. Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten
Gegenstand der Beihilfe:

Die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten, z. B. für COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe, Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräte, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe, Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe, und Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung. Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden, ansonsten sind 25 Prozent der Beihilfe zurückzuzahlen. Beihilfefähige Kosten sind alle direkt zuordenbaren Herstellungskosten, z. B. Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, die Anschaffung oder Umrüstung von Anlagen und Ausrüstungen, sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie die Kosten für Testläufe der neuen Produktionsanlagen.

Höhe der Beihilfe: 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten oder bis zu 95 Prozent, wenn das Vorhaben innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung abgeschlossen wird oder mehrere Mitgliedstaaten der EU die Unterstützung leisten.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-2999.html
Quelle: Europäische Kommission

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