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Bundestag beschließt steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Am 7. November 2019 hat der Bundestag das Forschungszulagengesetz beschlossen. Die Förderung setzt bei den Personalausgaben an und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit. Das Forschungszulagengesetz muss noch vom Bundesrat, vermutlich am 29.11.2019, beschlos-sen werden. Zum 1.1.2020 soll das Gesetz in Kraft treten.Erstmalig wird in Deutschland die Forschung und Entwicklung (FuE) mit den Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung steuerlich gefördert. Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchs-berechtigten bis maximal 2 Mio. Euro. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Personalausgaben, höchstens 500.000 Euro.

Bei der Auftragsforschung erhält der Auftraggeber die Förderung. Die förder-fähigen Aufwendungen betragen 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Die Auftragsforschung wird nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitglied-staat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet.

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auftragsforschung, als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen oder als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung. Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchs-berechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Abs. 1 EStG unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen.

Die Summe, der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen, darf – einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz – pro Unternehmen und pro Vorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten.
Eine Doppelförderung mit anderen Förderungen, staatlichen Beihilfen oder EU-Fördermitteln ist ausgeschlossen.

Der Antrag auf Forschungszulage kann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Grundlage für die Festsetzung der For-schungszulage ist eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens feststellt. Die bescheinigende Stelle wird noch festgelegt.

Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen. Die festgesetzte Forschungszulage wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Die Leistung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer, bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Ein-nahmen an Körperschaftsteuer. Bei Kapitalgesellschaften erhält das Unter-nehmen direkt die Förderung; bei Personengesellschaften erhalten die Gesellschafter die Förderung – und nicht das Unternehmen selbst. Dies sind Vorgaben der EU-Kommission.

Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses finden Sie hier: https://www.innovation-strukturwandel.de/de/drei-programme-fuer-den-strukturwandel-2552.html
Quelle: DIHK

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