Freiberuflich oder gewerbetreibend: Wo ist der Unterschied?

Das kommt ganz darauf an, was genau Sie in der Selbstständigkeit machen. Ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind, wird durch die ausgeübte Tätigkeit definiert. Im § 18 Einkommensteuergesetz sind einige Berufe hierfür aufgelistet. Darunter sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte und Künstler (siehe § 18 Einkommensteuergesetz). Die Finanzverwaltung entscheidet, ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK), da die freiberufliche Tätigkeit nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

Gründen Sie allerdings ein Unternehmen im Bereich der Industrie, dem Handel oder den Dienstleistungen, so liegt eine gewerbliche Gründung vor und Sie werden Mitglied bei Ihrer regionalen IHK.

Sie können natürlich auch freiberuflich und gleichzeitig gewerblich tätig sein. Wir raten in jedem Fall: Lassen Sie sich vorher gut beraten, damit Sie hinterher keine Überraschungen erleben.

Auszug aus dem § 18 Einkommensteuergesetz:

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Autor: Ulrich Grubert

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