Nach dem BAG-Urteil: Wie umgehen mit den Überstunden von Teilzeitbeschäftigten?

Das BAG hat eine tarifvertragliche Regelung zu Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte gekippt, die viele Arbeitgeber bislang für rechtmäßig hielten. Und nun? Maximilian Schunder sieht die Gefahr neuer Ungleichbehandlungen. Diskriminierung aufgrund von Teilzeit oder wegen des Geschlechts ist unzulässig. So weit, so klar. Wann aber eine Diskriminierung vorliegt, ist häufig keineswegs so eindeutig, wie man annehmen könnte. Am vergangenen Donnerstag hat das BAG klargestellt (Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20): Überstundenzuschläge dürfen nicht pauschal an die Arbeit in Vollzeit anknüpfen. Vielmehr sei eine individuelle Betrachtung geboten.

Der Ferrari kommt später: „😬” signalisiert keine Zustimmung

Statt Erklärungen müssen inzwischen oft Emojis ausgelegt werden: Das Grimasse schneidende Emoji als Antwort auf die angekündigte Lieferverzögerung des neuen Ferrari bedeutet nicht, dass man damit einverstanden ist: Sachkundig mittels Emoji-Lexikon analysiert vom OLG München.

Mehrere Beschäftigungsverbote wegen Mutterschutzes: Angesammelter Urlaub verfällt nicht

Eine Frau bekam in kur­zer Folge zwei Kin­der, es reih­ten sich meh­re­re Be­schäf­ti­gungs­ver­bo­te naht­los an­ein­an­der – ins­ge­samt über einen Zeit­raum von zwei Jah­ren und vier Mo­na­ten. Laut BAG ver­fällt auf­grund von § 14 S. 2 MuSchG aber auch wäh­rend sol­cher Ver­bots­ket­ten an­ge­sam­mel­ter Ur­laub nicht.

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

Nebenjob beim Pizzaservice: Kein Verzugslohn auf Basis von 58 Wochenstunden

Ohne Re­ge­lung im Ar­beits­ver­trag gilt bei einem Mi­ni­job eine Wo­chen­ar­beits­zeit von 20 Stun­den als ver­ein­bart. Auf die­ser Basis woll­te ein Voll­zeit­be­schäf­tig­ter (38 Stun­den) mit Ne­ben­job dort nicht ab­ge­ru­fe­ne Stun­den nach­ver­gü­tet haben. Das LAG Ber­lin-Bran­den­burg wink­te ab: Die Höchst­ar­beits­zeit von 48 Wo­chen­stun­den bilde die Gren­ze. 

Kein Konzernprivileg bei Anstellung nur „zum Zweck der Überlassung“

Die Ar­beit­neh­mer­über­las­sung un­ter­liegt stren­gen Vor­schrif­ten. Für Un­ter­neh­men des­sel­ben Kon­zerns gibt es aber Er­leich­te­run­gen. Die­ses so­ge­nann­te Kon­zern­pri­vi­leg greift für das ent­lei­hen­de, kon­zern­ver­bun­de­ne Un­ter­neh­men aber nicht immer, wie ein Ur­teil des BAG zeigt.